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470 24 229

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 12. Dezember 2024 (470 24 229)

Basel-Landschaft · 2024-12-12 · Deutsch BL

Verfahrenseinstellung

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen nach deren Eröffnung bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich und begründet mit Beschwerde angefochten werden (vgl. Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 [ EG StPO; SGS 250]). Verlangt das Gesetz –wie vorliegend – die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Mit der Beschwerde können sodann Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Es können somit alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden; die Rechtsmittelinstanz hat volle Kognition ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 393 N 15). Da die Beschwerde ein umfassendes Rechtsmittel ist, sind angesichts der Rügegründe gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a-c StPO neue Tatsachen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren möglich, womit auch ein Novenrecht gegeben ist (vgl. Andreas J. Keller , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 393 N 42, unter Hinweis auf BGer 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1, mit Verweis auf die Lehre). Laut Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Parteien sind gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person (lit. a), die Privatklägerschaft (lit. b) sowie die Staatsanwaltschaft (lit. c). Als Privatklägerschaft gilt gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen.

E. 2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 18. Oktober 2024 auf den Punkt gebracht geltend, die Staatsanwaltschaft habe nicht nur den Sachverhalt unvollständig und fehlerhaft festgestellt, sondern auch die Beweise willkürlich gewürdigt (vgl. S. 4 f. der Beschwerde). Rechtlich betrachtet sei der Anklagebehörde sowohl eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO als auch eine zu Unrecht erfolgte Verfahrenseinstellung vorzuwerfen (vgl. S. 3 f. und S. 6-10 der Beschwerde).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt in Rechtsbegehren 4 seiner Beschwerde vom 18. Oktober 2024 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. med. Regula Bauer-Kreutz als Rechtsbeiständin. Zur Begründung macht er geltend, Sozialhilfe zu beziehen und auf keine namhaften Vermögenswerte zurückgreifen zu können. Seine Rechtsbegehren erschienen überdies nicht aussichtslos. Auch sei die unentgeltliche Vertretung durch Dr. med. Regula Bauer-Kreutz, Rechtsanwältin, notwendig, um eine sachgerechte Rechtsvertretung zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer habe keine genügende Ausbildung absolviert, weshalb er nicht als Durchschnittsbürger gelte. Er stamme aus der Türkei und spreche nur gebrochen Deutsch, wobei ihm überdies das schweizerische Rechtssystem nicht ausreichend bekannt sei und er sowohl in medizinrechtlichen als auch in zahnmedizinischen Fragen ein Laie sei. Er verfüge mithin nicht über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten, um das Beschwerdeverfahren eigenständig zu führen. Aufgrund der Komplexität des Sachverhalts und der rechtlichen Bedeutung der Angelegenheit sei die Rechtsvertretung zwingend notwendig gewesen und es bestehe ein Anspruch auf angemessene Entschädigung, wozu insbesondere auch die Kosten der Rechtsvertretung zählten (vgl. S. 11 f. der Beschwerde vom 18. Oktober 2024). Der Beschwerdeführer legt seinem Gesuch eine Bestätigung des Bezugs von Sozialhilfe der Gemeinde N. vom 15. Oktober 2024 (Beilage 8), einen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 15. Oktober 2024 (Beilage 9), einen Auszug der Kontotransaktionen des Beschwerdeführers vom 18. April 2024 bis zum 15. Oktober 2024 (Beilage 10), seine Beschwerde an das Kantonsgericht vom 31. Oktober 2022 (Beilage 11) sowie den Beschluss des Kantonsgerichts vom 6. Dezember 2022 (Beilage 12), die beiden letztgenannten Beilagen im Zusammenhang mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Untersuchungsverfahren, bei.

E. 2.2 Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Verfassungsnorm bezweckt, allen betroffenen Personen ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen (BGer 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.2.1, unter Hinweis auf BGE 141 I 70 E. 6.5; BGer 7B_196/2022 vom 25. August 2023 E. 3.1, je mit Hinweisen). Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess gewährt wird. Nach Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO erhält die Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Art. 136 Abs. 2 StPO die Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von den Verfahrenskosten (lit. b) sowie die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (lit. c). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 136 Abs. 3 StPO; BGer 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.2.2.). Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO notwendig, sofern der Betroffene seine Sache, auf sich allein gestellt, nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann, sodass ihm nicht zuzumuten ist, das Verfahren selbstständig zu führen (BGer 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.5). Eine Strafuntersuchung stellt in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte geschädigter Personen. Eine durchschnittliche Person sollte daher in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte in einem Strafverfahren selbst wahrzunehmen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verbeiständung dennoch notwendig ist, berücksichtigt das Bundesgericht neben dem Alter, der sozialen Lage, den Sprachkenntnissen sowie der psychischen und physischen Verfassung der geschädigten Person insbesondere auch die Schwere und die Komplexität des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (BGer 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.2.3, unter Hinweis auf BGE 123 I 145 E. 2b/bb und 3b; BGer 1B_523/2022 vom 29. Juni 2023 E. 3.1; 1B_638/2021 vom 10. März 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen). 2.3.1 Im vorliegenden Fall wurde bereits mit Beschluss des Kantonsgerichts 470 22 168 vom 6. Dezember 2022 festgestellt, dass der Beschwerdeführer mittellos ist und seine Durchsetzung der Zivilklage aufgrund der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe nicht aussichtslos erscheint, weshalb ein grundsätzlicher Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bejaht wurde (vgl. vorgenannter Beschluss Erw. 3.2). Die Frage des Anrechts auf die Bestellung eines Rechtsbeistandes bejahte das Kantonsgericht an genannter Stelle ebenfalls und führte in Erw. 3.4 aus: "Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren augenscheinlich mit komplexen tatsächlichen und rechtlichen Fragen konfrontiert. Namentlich geht es darum, den kausalen Zusammenhang zwischen der erfolgten Behandlung und dem geltend gemachten Schaden zu beweisen, zu beziffern und zu belegen (…) Die Frage, ob es dem Beschwerdeführer aufgrund möglicher Sprachdefizite bzw. fehlender Schulbildung an der Eignung zur Selbstverteidigung mangelt, kann vorliegend offenbleiben, da sich, wie dargelegt, im vorliegenden Fall Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellen, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen und den Sachverstand eines durchschnittlichen Laien übersteigen. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, Schadenersatz und Genugtuung ohne anwaltliche Unterstützung geltend zu machen. Der Beschwerdeführer ist durch das beanzeigte Delikt in schwerer Weise betroffen. Es handelt sich nicht um einen überschaubaren Lebenssachverhalt. Vielmehr erweist sich vorliegend der Beizug eines Rechtsbeistandes zur Wahrung der Interessen des Privatklägers im Sinne des Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO als angezeigt". Das Kantonsgericht stellt fest, dass sich an der Sach- und Rechtslage seit dem vorgenannten Beschluss des Kantonsgerichts vom 6. Dezember 2022 nichts geändert hat. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse ist mithin die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers belegt, die Durchsetzung seiner Zivilklage erscheint – umso mehr angesichts der vorliegend erfolgten Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 7. Oktober 2024 – als nicht aussichtslos und der Beizug eines Rechtsbeistandes ist als notwendig zu qualifizieren. Aus den vorgenannten Gründen ist auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege für den Beschwerdeführer als Privatkläger unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. med. Regula Bauer-Kreutz als Rechtsbeiständin zu gewähren. 2.3.2 Was die Höhe der Entschädigung betrifft, so richtet sich diese nach der basellandschaftlichen Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO; SGS 178.112). Beansprucht eine Anwältin oder ein Anwalt im Prozess eine Parteientschädigung für die auftraggebende Person, ist dem Gericht die Honorarrechnung spätestens in der Hauptverhandlung, in Beschwerdeverfahren mit der letzten Rechtsschrift einzureichen, ansonsten das Gericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen kann (§ 18 Abs. 1 TO). Die gleiche Pflicht obliegt der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei bei Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. § 18 Abs. 2 TO). In casu hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit ihrer letzten Rechtsschrift, der replizierenden Stellungnahme vom 6. November 2024, keine Honorarnote eingereicht. Es ist ihr daher nach Ermessen des Gerichts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Staatskasse auszurichten. Angesichts der Schwierigkeit und des Umfangs des vorliegenden Falles erscheint eine Entschädigung von pauschal CHF 1'600.00 inklusive Auslagen zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (= CHF 129.60), somit insgesamt CHF 1'729.60, als angemessen. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ist somit eine Entschädigung im Umfang des genannten Betrages aus der Staatskasse auszurichten.

E. 3 In ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 202 wiederum dementiert die Anklagebehörde die Rügen des Beschwerdeführers und hält an ihrer Verfahrenseinstellung fest.

E. 4 Der Beschuldigte selbst lässt sich in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2024 dahingehend vernehmen, dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft in keiner Weise zu kritisieren sei.

E. 5 In seiner replizierenden Stellungnahme vom 6. November 2024 bleibt der Beschwerdeführer bei seiner Argumentation gemäss Beschwerde vom 18. Oktober 2024.

E. 6 Das Kantonsgericht würdigt die vorliegende Sach- und Rechtslage wie folgt:

E. 6.1 Tatsächliches Den Akten liegen als Beweismittel im Wesentlichen betreffend die C. AG die Auszüge aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 16. Januar 2015 (act. 315) und vom 26. Mai 2023 (act. 645), die Strafanzeige bzw. der Strafantrag des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft vom 29. April 2022 (act. 605 ff.), die anlässlich einer unangekündigten Praxisvisitation der Kantonszahnärztin bei der C. AG am 27. November 2021 erhältlich gemachte Patientenliste (act. 669 ff., 673 ff., 709), vom Beschuldigten selbst am 22. August 2023 ins Recht gelegte Patientenunterlagen betreffend den Beschwerdeführer (act. 753 ff.), die vom Beschuldigten des Weiteren am 15. März 2023 eingereichte Approbationsurkunde der E. vom 15. November 2022 (act. 773 f.) wie auch das am 18. April 2023 übermittelte Diplom als Zahnarzt der F. Universität vom 16. November 1998 (act. 779 ff.) und das Zeugnis für Hospitation der G. Klinik vom 9. Januar 2018 (act. 795), diverse zahnärztliche Berichte (Befundbericht CT Nasennebenhöhlen, Zentrum für Bilddiagnostik M. vom 5. November 2020 [act. 829]; Bericht des Universitätszentrums J. vom 9. November 2022 [act. 803 ff.]; Bericht der H. Klinik AG in Q. vom 17. November 2022 [act. 811 ff.]; Bericht des HNO-Facharztes Dr. I. vom 15. Mai 2023 [act. 821]), das seitens der Staatsanwaltschaft (vgl. Gutachterauftrag vom 29. November 2023, act. 887 ff.) in Auftrag gegebene Gutachten vom 21. Dezember 2023 (act. 917 ff.) sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers als Auskunftsperson vom 8. Mai 2023 (act. 941 ff.) vor. Was die Würdigung der vorliegenden Beweise und Indizien angeht, so wird zunächst in Bezug auf den Sachverhalt, soweit er unbestritten ist, auf die vorstehend gemachten Ausführungen in lit. A bis D der Prozessgeschichte verwiesen. Hinsichtlich der bestrittenen tatsächlichen Verhältnisse sind die vorliegenden Beweismittel im Rahmen der nachstehenden rechtlichen Ausführungen zu erörtern.

E. 6.2 Rechtliches In rechtlicher Hinsicht gilt es zu prüfen, ob die Anklagebehörde in casu mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers zu Recht eingestellt hat.

E. 6.2.1 Hierbei ist vorab ist auf den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO hinzuweisen. Demnach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Eines der wesentlichen (Zwischen-) Ziele des Strafverfahrens ist demnach die Abklärung des massgeblichen Sachverhaltes (vgl. Christof Riedo / Gerhard Fiolka , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 6 N 1, m.w.H.). Art. 6 StPO verpflichtet deshalb die zuständigen Behörden, den rechtlich relevanten Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, mithin aus eigener Initiative die "materielle Wahrheit" zu ermitteln ( Christof Riedo / Gerhard Fiolka , a.a.O., N 2). Aufgrund der bestehenden Aufgabenteilung ist es primär Sache der Strafverfolgungsbehörden, den mass geblichen Sachverhalt zu ermitteln und entsprechende Beweismittel zu erheben (vgl. Christof Riedo / Gerhard Fiolka , a.a.O., N 48, m.w.H.). Die Behörden sind demnach gehalten, den Sachverhalt von sich aus, in Eigeninitiative, unabhängig von Anträgen, Erklärungen und sonstigem Verhalten der Parteien zu ermitteln und entsprechende Beweismittel zu beschaffen (vgl. Christof Riedo / Gerhard Fiolka , a.a.O., N 66, m.w.H.). Im Grundsatz sind die Strafbehörden gehalten, im Rahmen des Zulässigen alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel zur Wahrheitsfindung einzusetzen und demzufolge auch zu erheben (vgl. Christof Riedo / Gerhard Fiolka , a.a.O., N 79, m.w.H.).

E. 6.2.2 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens , wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a); wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b); wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c); wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

E. 6.2.2.1 Unter Einstellung versteht man die Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft nach durchgeführter Untersuchung das Verfahren ohne weitergehende Strafverfolgungsmassnahmen wie Anklageerhebung oder Strafbefehl definitiv beendet ( Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 319 N 1). Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO verstehen sich als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens. Dabei handelt es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung von Einstellungsgründen. Erscheint ein Gerichtsverfahren aus anderen Gründen als aussichtslos, ist dieses ebenfalls einzustellen (vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., N 4). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (vgl. BGer 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.3.2, unter Hinweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Erledigung des Vorverfahrens erfordert somit ein entscheidungsreifes bzw. spruchreifes Beweisergebnis. Weist die Untersuchung hingegen wesentliche Lücken auf und bleiben daher Fragen offen, ist – im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens – eine Einstellungsverfügung aufzuheben und die Strafsache an die Untersuchung zurückzuweisen . Die Entscheidung über die Beendigung des Untersuchungsverfahrens ist vom Staatsanwalt unverzüglich zu treffen (vgl. Nathan Landshut / Thomas Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 319 N 2). Mit dem Entscheid über die Weiterführung des Strafverfahrens durch Anklage bzw. dessen Beendigung mittels Einstellung erfolgt eine wesentliche Weichenstellung für das Schicksal der Strafsache und damit auch jenes der Verfahrensbeteiligten, vor allem der beschuldigten Person. Auch wenn das Befinden der Schuldfrage nicht den Strafverfolgungsbehörden zu übertragen, sondern Aufgabe unabhängiger Gerichte bildet, ist indes im Interesse der Verfahrensökonomie und der Schonung der beschuldigten Person darauf zu achten, dass keine leichtfertigen Anklagen erhoben werden (vgl. Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., N 3, m.w.H.). Zuständig für den Entscheid, ob eine Einstellung, eine Anklage oder ein Strafbefehl ergehen soll, ist allein die Staatsanwaltschaft (vgl. Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., N 4).

E. 6.2.2.2 Eine Einstellung ergeht nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO , wenn die Untersuchung den ursprünglich vorhandenen Tatverdacht nicht derart erhärtet, dass sich eine Anklage rechtfertigen würde. Einzustellen ist mit anderen Worten, wenn sich während des Vorverfahrens der Tatverdacht nicht derart verdichtet, dass bei erfolgter Anklage mit einer verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre (vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl., Rz. 1251, unter Hinweis auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 [Botschaft], S. 1272). Allerdings hat die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht besteht, Zurückhaltung zu üben. Widersprechen sich Beweise, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen (Botschaft, S. 1273). In Zweifelsfällen beweismässiger und vor allem rechtlicher Art ist dagegen Anklage zu erheben und es ist dem Gericht zu überlassen, den Entscheid zu fällen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier also nicht, sondern es gilt gegenteils das Prinzip "in dubio pro duriore" (vgl. BGer 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.3.2, unter Hinweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.1.1; 138 IV 186 IV E. 4.1; 1B_253/2011 vom 13. Juli 2011, E. 2.1; Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 319 N 5, m.w.H.; Dieselben , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, FN 132, m.w.H., insb. auf die Botschaft, S. 1273; Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., N 15 ff.). Einzig das Sachgericht ist dazu legitimiert, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat somit nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erschiene (vgl. Matthias Heiniger / Ronny Rickli , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 319 N 8, unter Hinweis auf BGer 1B_253/2011 vom 13. Juli 2011 E. 2.1). Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bzw. der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt. Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) zu einer Einstellung schreiten. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (vgl. BGer 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.3.2, unter Hinweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1, je mit Hinweisen; Matthias Heiniger / Ronny Rickli , a.a.O., unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_718/2014 vom 27. Februar 2014 E. 2.5 i.f.); BGer 6B_769/2013 vom 16. Januar 2014 E. 2.1; 6B_188/2013 vom 4. Juli 2013 E. 6.1; 1B_539/2012 vom 19. April 2013 E. 2.1; 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.3). Bei der Frage, ob gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eine Einstellung ergehen darf, verfügen die kantonalen Instanzen über einen gewissen Ermessensspielraum. Zu beachten ist, dass die Rechtsprechung bei schweren Delikten tendenziell weniger hohe Anforderungen an den Tatverdacht stellt (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.3, unter Hinweis auf BGE 138 IV 186 E. 4.1).

E. 6.2.2.3 Sodann ist das Verfahren nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 319 N 6; Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., N 19). Eine Einstellung kann und muss immer dann erfolgen, wenn aufgrund objektiver Kriterien von vornherein feststeht, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheint. Das Verfahren kann nur eingestellt werden, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass das Sachgericht entweder von der Unschuld des Beschuldigten überzeugt sein wird oder zumindest derartige Zweifel an dessen Schuld haben wird, dass eine Verurteilung ausgeschlossen erscheint. Bestehen lediglich Zweifel, ob das Sachgericht an der Schuld zweifeln könnte, ist Anklage zu erheben. Der wohl wesentlichste Unterschied zwischen der Prognose der Staatsanwaltschaft und dem Urteil des Gerichts besteht darin, dass das Sachgericht im Zweifelsfall die beschuldigte Person nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freispricht (Art. 10 Abs. 3 StPO), während die Staatsanwaltschaft nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage erhebt ( Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Rz. 1839, unter Hinweis auf BGE 143 IV 241 E. 2; 137 IV 219 E. 7.3). Dies hat zur Konsequenz, dass eine vorweggenommene Würdigung durch die Staatsanwaltschaft nur dort möglich erscheint, wo einigermassen hinreichende Prognosekriterien bestehen. Obwohl das Gesetz den Zweifelsfall nur für die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat vorsieht, muss dies sinnvollerweise auch für die rechtliche Subsumtion eines Verhaltens gelten. Je geringer der dem Sachgericht eingeräumte Ermessensbereich ist, desto besser lässt sich voraussagen, von welchen Überlegungen es sich leiten lassen wird und welche Alternativen ihm offenstehen. Je grösser jedoch der Ermessensbereich ist, desto ungewisser wird der Ausgang des gerichtlichen Entscheids und desto schneller wird damit auch ein Fall zum Zweifelsfall im Sinn von Art. 10 Abs. 3 StPO. Führt bereits eine vorläufige Beurteilung zum Ergebnis, dass sowohl Freispruch wie auch Verurteilung als mögliche Varianten eines sachrichterlichen Entscheids in Betracht kommen, ist Anklage zu erheben. Das Gleiche gilt, wenn heikle Abgrenzungsfragen oder Rechtfertigungsgründe zur Diskussion stehen, so etwa bei einem medizinischen Kunstfehler (vgl. Niklaus Oberholzer , a.a.O., Rz. 1840, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_99/2019 vom 18. April 2019 E. 2.1; BGE 137 IV 219 E. 3-8). Vielfach sind die rechtlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit weniger offensichtlich nicht gegeben, sodass gerade der Einstellungsgrund gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO in der Praxis besonders viele Abgrenzungsprobleme schafft, da die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten oft durch schwer fassbare Gesetzesbegriffe wie Arglist beim Betrugstatbestand oder die Fahrlässigkeit bestimmt wird. In solchen Fällen ist bei der Annahme der fehlenden Tatbestandsmässigkeit besondere Zurückhaltung zu üben und in Befolgung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" grundsätzlich zu überweisen. In den wenigsten Fällen steht hier ein Freispruch mit Sicherheit oder doch grosser Wahrscheinlichkeit von vornherein fest, kann doch eine Einstellung nur dann erfolgen, wenn ein Tatbestandselement ganz offensichtlich nicht gegeben ist (vgl. Matthias Heiniger / Ronny Rickli , a.a.O., N 9, unter Hinweis auf die Botschaft, S. 1272; Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O.). Die Staatsanwaltschaft hat somit bei der hier vorzunehmenden Prüfung darauf zu achten, dass bei Ermessensfragen und vor allem bei nicht durch Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben ist. Gleich verhält es sich, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind; diese sind vom Strafgericht zu entscheiden, weshalb im Zweifel die Untersuchung fortzusetzen bzw. Anklage zu erheben ist (vgl. Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., N 20).

E. 6.2.3 Auf den vorliegenden Fall bezogen gilt es somit nachfolgend zu beurteilen, ob die Staatsanwaltschaft zunächst dem Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO entsprechend alle bedeutsamen Tatsachen mit der gebotenen Intensität und Sorgfalt abgeklärt hat und sich hernach der bisher ermittelte Sachverhalt als derart liquide darstellt, dass von klarer Straflosigkeit und folglich im Falle einer Anklage ans Gericht mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit von einem von vornherein feststehenden Freispruch auszugehen ist, sei dies, weil sich ein ursprünglich vorhandener Tatverdacht nicht hat erhärten lassen (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) oder weil selbst bei einem nachgewiesenen inkriminierten Verhalten kein strafrechtlicher Tatbestand erfüllt wäre (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Bejahendenfalls ist die am 7. Oktober 2024 seitens der Staatsanwaltschaft verfügte Verfahrenseinstellung zu Recht erfolgt. Wenn hingegen aktuell kein entscheidungs- bzw. spruchreifes Beweisergebnis vorliegt, darf das Vorverfahren noch nicht definitiv erledigt werden, sondern es haben weitere Sachverhaltsermittlungen zu erfolgen. Sollten im Nachgang dazu Unsicherheiten bezüglich einer Verurteilung oder eines Freispruchs bestehen, ist in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" Anklage beim Sachgericht zu erheben. Eine Erledigung durch Verfahrenseinstellung darf demgegenüber auch nach Beantwortung aller offenen Fragen nur bei einem a priori deutlich absehbaren Freispruch erfolgen.

E. 6.2.3.1 In casu ist zu berücksichtigen, dass angesichts des Schadensbildes beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem zahnmedizinischen Eingriff der Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 und 3 aStGB, begangen durch eine sorgfaltswidrige zahnärztliche Behandlung, im Raum steht (so auch die Staatsanwaltschaft auf S. 5 ihrer Einstellungsverfügung vom 7. Oktober 2024 und auf S. 3 ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2024). a) Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (vgl. BGer 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.2.2, unter Hinweis auf BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweis[en], 135 IV 56 E. 2.1; je mit Hinweisen; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweis[en]). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richten sich die Sorgfaltspflichten des Arztes im Allgemeinen nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach der Art des Eingriffs oder der Behandlung, den damit verbundenen Risiken, dem Beurteilungs- und Bewertungsspielraum, der dem Arzt zusteht, sowie den Mitteln und der Dringlichkeit der medizinischen Massnahme. Der Arzt hat die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt zu beachten. Er hat indes nicht für jene Gefahren und Risiken einzustehen, die immanent mit jeder ärztlichen Handlung und auch mit der Krankheit an sich verbunden sind. Zudem steht dem Arzt sowohl in der Diagnose als auch in der Bestimmung therapeutischer oder anderer Massnahmen oftmals ein gewisser Entscheidungsspielraum zu. Der Arzt verletzt seine Sorgfaltspflichten nur dort, wo er eine Diagnose stellt bzw. eine Therapie oder ein sonstiges Vorgehen wählt, das nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheint und daher den objektivierten Anforderungen der ärztlichen Kunst nicht genügt. Welche Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Arztes zu stellen sind, ist eine Rechtsfrage. Zum Sachverhalt gehört hingegen die Frage, ob eine allgemein anerkannte Berufsregel existiert, welches der Zustand des Patienten war und wie sich die ärztliche Handlung abgespielt hat (vgl. BGer 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.2.3, unter Hinweis auf BGE 148 IV 39 E. 2.3.4; 134 IV 175 E. 3.2; je mit Hinweisen). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (vgl. BGer 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.2.4, unter Hinweis auf BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGer 7B_238/2022 vom 10. September 2024 E. 4.4.3; je mit Hinweisen). Die Straftat kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (vgl. Art. 11 StGB) begangen werden. Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (BGer 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.2.5, unter Hinweis auf BGE 148 IV 39 E. 2.3.2; 141 IV 249 E. 1.1; BGer 7B_290/2022 vom 22. Juli 2024 E. 2.1; je mit Hinweis[en]). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dies ist der Fall, wenn der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bzw. mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (sog. hypothetischer Kausalzusammenhang; vgl. BGer 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.2.6, unter Hinweis auf BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; BGer 7B_153/2022 vom 20. Juli 2023 E. 3.2.5; 6B_197/2021 vom 28. April 2023 E. 3.2.4; je mit Hinweis[en]). Bei einem Unterlassungsdelikt ist der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung dieses hypothetischen Kausalzusammenhangs nicht aus (vgl. BGer 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.2.6, unter Hinweis auf BGE 117 IV 130 E. 2a; 116 IV 182 E. 4a; BGer 6B_1058/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.3; 6B_197/2021 vom 28. April 2023 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Ob ein hypothetischer Kausalzusammenhang gegeben ist, betrifft eine Tatfrage, sofern die entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen wurde und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (vgl. BGer 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.2.6, unter Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3; BGer 6B_1058/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.3; 7B_153/2022 vom 20. Juli 2023 E. 3.2.5; je mit Hinweisen). b) In der vorliegenden Konstellation sind zur Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts besondere medizinische Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich, über welche die Staatsanwaltschaft und die Gerichte in der Regel nicht verfügen, weshalb sich i.S.v. Art. 182 StPO der Beizug von sachverständigen Personen aufdrängt. Die Anklagebehörde stützt sich denn auch zur Begründung ihrer Verfahrenseinstellung vom 7. Oktober 2024 im Wesentlichen auf das von ihr mandatierte, obgenannte Gutachten vom 21. Dezember 2023 und gelangt dabei zusammengefasst zum Schluss, dass die beim Beschwerdeführer festgestellten Diagnosen bzw. das bestehende Krankheitsbild nicht direkt und ursächlich auf eine sorgfaltswidrige zahnärztliche Behandlung der behandelnden Zahnärzte von C. AG zurückzuführen sei, da gemäss Gutachten kein sorgfaltspflichtwidriges Vorgehen seitens der behandelnden Zahnärzte vorliege (vgl. S. 5-8 der Einstellungsverfügung vom 7. Oktober 2024). ba) Es ist folglich zu prüfen, ob anhand der vorliegenden gutachterlichen Einschätzungen insofern keinerlei Zweifel an der Straflosigkeit der involvierten zahnmedizinischen Fachpersonen bestehen, als eine allfällige Anklage an das Sachgericht nach Würdigung der gutachterlichen Einschätzungen klarerweise zu einem Freispruch führen würde. Diese Prüfung ist im Sinne einer Prognose betreffend ein Urteil des Sachgerichts vorzunehmen. Hierbei gilt, dass an die Person des amtlichen Sachverständigen und den Inhalt des Gutachtens hohe formelle und inhaltliche Anforderungen gestellt werden. Die in der StPO diesbezüglich enthaltenen Vorgaben gemäss Art. 182 ff. StPO gelangen vorbehaltlos zur Anwendung. Aus juristischer Sicht erfordert das Gutachten eine umfassende und in sich nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses des Sachverständigen. Dazu gehört namentlich die Angabe der von ihm herangezogenen und ausgewerteten Erkenntnismittel sowie der Untersuchungsmethode, deren Auswahl in seinem pflichtgemässen Ermessen liegt. Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu gewährleisten, hat der Sachverständige im Gutachten umfassend darzulegen, wie und weshalb er zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt (vgl. BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3, unter Hinweis auf BGE 128 I 81 E. 2; BGer 6B_304/2015 vom 14. September 2015 E. 2.4 und 2.5). bb) Das vorliegende, rund 12-seitige Gutachten vom 21. Dezember 2023 (act. 917 ff.), welches auf Grundlage eines durch die Staatsanwaltschaft vorgelegten Fragebogens erstellt wurde, enthält Ausführungen betreffend die Diagnose vor der zahnärztlichen Behandlung (lit. A), die Diagnose durch die C. AG (lit. B), die gegenwärtig bestehende Diagnose (lit. C), die zahnärztliche Behandlung bei der C. AG (lit. D), Risiken und Aufklärung (lit. E), eine zusammenfassende Beurteilung (lit. F), Fragen der Verteidigung (lit. G) und Fragen der Privatklägervertretung (lit. G). Dabei fällt auf, dass der Gutachter bereits unter lit. A (Diagnose vor der zahnärztlichen Behandlung) auf fehlende relevante Informationen über den Zahnstatus und mögliche zahnmedizinische Erkrankungen in den verfügbaren Dokumenten hinweist, weshalb die Frage nicht beantwortbar sei (vgl. act. 917). Diese Feststellungen des Gutachters setzen sich fort unter lit. B (Diagnose durch die C. AG), wird doch darin wiederum darauf hingewiesen, dass keine Informationen in den Unterlagen vorhanden seien, gar Angaben (Einträge) über die Erstuntersuchung, den klinischen Befund, die darauf basierende Diagnose und die Behandlungsplanung oder Röntgenbilder, die auf eine Diagnose hindeuten würden, völlig fehlten. Es gehe lediglich daraus hervor, dass vom 26. August bis zum 30. September 2019 beim Beschwerdeführer 11 Zähne – dies wiederum ohne Angabe der Indikation für diese Zahnsanierung – entfernt worden seien, weshalb die weiteren Fragen nicht beantwortbar seien (vgl. act. 917 f.). Auch in Bezug auf die gegenwärtig bestehende Diagnose (lit. C) weist der Gutachter auf "nur bruchstückhafte Informationen in den vorgelegten Unterlagen" hin. Er vermag lediglich gestützt auf die weiteren ärztlichen Berichte, d.h. den Befundbericht CT Nasennebenhöhlen, Zentrum für Bilddiagnostik vom 5. November 2020 (act. 829) und die Stellungnahme des Universitätszentrums J. vom 9. November 2022 (act. 803 f.), eine Verbindung zwischen Mundhöhle und linker Kieferhöhle, wahrscheinlich durch Infektion um ein Zahnimplantat verursacht, plus chronische Kieferhöhlenentzündung sowie 6 Zahnimplantate im Oberkiefer und 4 Zahnimplantate im Unterkiefer und eine an mehreren Zahnimplantaten teilweise fortgeschrittene Infektion und Entzündung (Periimplantitis), die zum Verlust der Implantate führen werde, festzustellen und geht gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers, als Privatkläger, vom 8. Mai 2023 (act. 941 ff.) davon aus, dass ein Implantat (wahrscheinlich Region 26) bereits ausgefallen sei und eine chronische Entzündung in der Mundhöhle vorliege, weshalb wahrscheinlich kein Zahnersatz tragbar sei. Insgesamt aber gebe es keine medizinisch relevanten Angaben zur gegenwärtigen Situation und es fehle an strukturierter medizinischer Dokumentation, weshalb zur Beantwortung der übrigen Fragen eine umfassende klinische und radiologische Untersuchung erforderlich sei (vgl. act. 919 f.). Sodann verneint der Gutachter unter lit. D (Zahnärztliche Behandlung bei der C. AG) zwar eine direkte Ursache zwischen der Diagnose bzw. dem Krankheitsbild und einer sorgfaltswidrigen zahnärztlichen Behandlung durch die C. AG (act. 921), sieht aber als Ursache für die beim Beschwerdeführer festgestellten Diagnosen gleichwohl – zumindest teilweise – die zahnärztliche Behandlung an. So sei (1.) die Periimplantitis wegen Bohrens und Implantierens vom 3. April, 23. Mai und 6. Juni 2020 entstanden; (2. und 3.) das infizierte Knochenmaterial im Oberkiefer links wegen entweder Sinuslift links vom 16. November 2019 oder Implantierung in Oberkiefer links vom 14. August 2020 erfolgt und (3.) die chronische Kiefernhöhlenentzündung links mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Folge der Infektion um die Zahnimplantate und das Knochenersatzmaterial, wobei sich die Infektion weiter in die Kieferhöhle ausgebreitet habe (act. 921 f.). Dabei weist der Gutachter wiederum darauf hin, dass die Unterlagen der Praxis auch dahingehend unvollständig seien, als daraus nicht hervorgehe, welcher Zahnarzt die Zahnimplantate eingesetzt und den linken Sinuslift am 16. November 2019 durchgeführt habe (act. 923). Die Frage, ob es sich in casu um ein erwartbares Krankheitsbild handle, bejaht der Gutachter, da es sich um eine bekannte Komplikation handle, die als postoperative Infektion nach einer Implantierung beobachtet werde (act. 923). Die explizit durch die Staatsanwaltschaft gestellte Frage, ob eine mässige Mundhygiene zum erlittenen Krankheitsbild ursächlich sein bzw. das Krankheitsbild mitverursachen könne, bejaht der Gutachter ebenfalls (act. 923). Demgegenüber seien beim Beschwerdeführer keine vorbestehenden, relevanten Erkrankungen bekannt (act. 923). Des Weiteren habe laut Gutachter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine fortgeschrittene Kieferatrophie vorgelegen, welche aufgrund ihres grossen Ausmasses eine zahnärztliche Gesundheitsproblematik darstelle. Diese sei vom Zahnarzt möglicherweise unterschätzt worden. Denn ein Aufbau des Kieferknochens mit Knochenersatzmaterial sei für das Einsetzen von Zahnimplantaten nicht ausreichend gewesen. Der Kieferknochen hätte durch eine Transplantation von Eigenknochen des Patienten noch mehr aufgebaut werden müssen. Man hätte vor der Implantation eine stärkere Atrophie und eine mögliche Restinfektion im Kieferknochen nach der Zahnentfernung berücksichtigen müssen. Gleichwohl stelle laut Gutachter eine solche mutmassliche Fehleinschätzung der Kieferatrophie keine Verletzung der Sorgfaltspflicht dar (act. 923 f.). In Bezug auf lit. E (Risiken und Aufklärung) legt der Gutachter dar, dass sämtliche Behandlungskomplikationen zum Zeitpunkt der Behandlung bekannt gewesen seien und die Wahrscheinlichkeit insbesondere beim Beschwerdeführer aufgrund des Knochenverlustes (vorherige Zahnextraktionen, Kieferatrophie) überdurchschnittlich hoch gewesen sei (act. 925). Betreffend die Aufklärung des Beschwerdeführers als Patient konstatiert der Gutachter zunächst, dass eine Patientenaufklärung, unterzeichnet von behandelndem Arzt und Patient, datiert vom 9. Juli 2021, vorliege, aber die Behandlungen bereits vom 18. Oktober 2019 (Sinuslift rechts), 16. November 2019 (Sinuslift links) sowie 23. Mai, 6. Juni und 14. August 2020 (Insertion der Zahnimplantate) datierten. Daher sei unklar, ob und wie ordentlich über die Risiken in den vorherigen Behandlungen aufgeklärt worden sei (act. 925). In seiner zusammenfassenden Beurteilung (lit. F) gelangt der Gutachter zum Schluss, die vom Beschwerdeführer erlittene Schädigung sei ganz oder teilweise Folge eines nachvollziehbaren diagnostischen Irrtums (act. 927). In Bezug auf die Fragen der Verteidigung (lit. G) führt der Gutachter aus, eine allfällige Verkrümmung der Nasenscheidenwand beim Beschwerdeführer stehe in keinem direkten kausalen Zusammenhang mit den beobachteten Komplikationen (act. 927). Wiederum nach der Ursache für die Komplikationen befragt, schliesst der Gutachter die Behandlung durch K. (Sinus Lifting rechts) vom 18. Oktober 2019 und durch L. (Knochenaufbau) vom 9. Juli 2021 aus, währenddem er den linksseitigen Sinuslift als ursächlich für die Komplikation ansieht (act. 927 f.). Schliesslich legt der Gutachter betreffend die Fragen der Privatklägervertretung (lit. H) wiederum dar, dass die Dokumentation der C. AG betreffend Krankengeschichte ungenügend sei. Es lägen lediglich kurze handschriftliche Notizen, meist zu den durchgeführten Behandlungen, vor. Hingegen gebe es keine strukturierten Angaben zu Anamnese, Befund, Diagnose, durchgeführter Therapie, Procedere, radiologischer Diagnose und Operationsberichte betreffend Zahnextraktionen, Sinuslift und Implantat-Insertionen, wie sie Teil der Dokumentation sei, weshalb die entsprechenden Fragen dazu nicht beantwortbar seien (act. 929-935). Die erneute Frage nach einer korrekten Aufklärung des Beschwerdeführers als Patient erachtet der Gutachter als ungeklärt (act. 933). Der Gutachter verneint zudem die Frage, ob die C. AG die Infektion im Mundraum behandelt habe (act. 935). Anhand der Angaben im Aufklärungsbogen sei auch unklar, ob die chronischen Krankheiten (Schilddrüsenerkrankung und Bluthochdruck) bei der Behandlung berücksichtigt worden seien (act. 935). An anderer Stelle führt der Gutachter hingegen aus, das Risiko von Komplikationen sei in der ausgehändigten und unterschriebenen Patienteninformation beschrieben, woraus zu schliessen sei, dass der Patient vorher eine angemessene rechtliche Aufklärung gehabt habe (act. 937). Des Weiteren ist für den Gutachter mangels Angaben nicht beurteilbar, ob der Beschuldigte über die notwendigen beruflichen Qualifikationen (mindestens 5 Jahren Studium der Zahnmedizin nach Bologna-Reform sowie zusätzlich Weiterbildung in dentaler Implantologie) verfügt habe (act. 937 f.) Zu guter Letzt kritisiert der Gutachter die Rechnungstellung durch die C. AG (Pauschalpreis CHF 33'000) als unüblich, intransparent und nicht nachvollziehbar (act. 939). bc) Das Kantonsgericht stellt nach Prüfung des vorgenannten Gutachtens diverse formelle und inhaltliche Auffälligkeiten bzw. Unzulänglichkeiten fest, auf welche der Beschwerdeführer bei seiner Kritik am Abstellen der Verfahrenseinstellung auf das vorgenannte Gutachten (vgl. insb. S. 5 f. und 9 f. der Beschwerde vom 18. Oktober 2024) zu Recht aufmerksam macht. So ist zunächst zu konstatieren, dass der Gutachter selbst bereits eine ungenügende Dokumentation der C. AG betreffend Krankengeschichte des Beschwerdeführers in Bezug auf Anamnese, Befund, Diagnose, durchgeführte Therapie, Procedere, radiologische Diagnose und Operationsberichte bemängelt, weshalb zahlreiche relevante Fragen für ihn schlicht nicht beantwortbar sind (vgl. act. 917-921 und 929-935). In diesem Zusammenhang erachtet derselbe Gutachter zur Beantwortung der übrigen Fragen eine umfassende klinische und radiologische Untersuchung als erforderlich (vgl. act. 919 f.). Bereits unter Zugrundelegung dieser Erkenntnisse konnte seriöserweise keine abschliessende Begutachtung erfolgen und es ist insofern auch eine Unvollständigkeit des vorliegenden Gutachtens selbst festzustellen, was der Beschwerdeführer auf S. 2 seiner replizierenden Stellungnahme vom 6. November 2024 korrekterweise kritisiert. Die weitere Rüge des Beschwerdeführers, wonach sich der Gutachter angesichts der Unvollständigkeit der Unterlagen zu Antworten habe hinreissen lassen und die entsprechenden Ausführungen des Gutachters rein spekulativ ausgefallen seien (vgl. S. 5 der Beschwerde vom 18. Oktober 2024 sowie S. 2 der replizierenden Stellungnahme vom 6. November 2024), ist – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 3 der Stellungnahme vom 29. Oktober 2024) – ebenso begründet, denn in casu sah sich der Gutachter trotz klar deklarierter, ungenügender Dokumentation, welche ihm zur Verfügung stand, offenbar in der Lage, die Frage einer Sorgfaltspflichtwidrigkeit seitens der behandelnden Zahnärzte und damit einer Kausalität zwischen der zahnmedizinischen Behandlung und den Beschwerden beim Beschwerdeführer zu beantworten, indem er eine solche verneinte (vgl. act, 921, 925 und 937). Zutreffend führt der Beschwerdeführer (vgl. S. 5 der Beschwerde vom 18. Oktober 2024) ins Feld, dass der Gutachter richtigerweise die relevanten Fragen hätte bejahen oder zumindest die Antworten als Mutmassung deklarieren müssen. Dies gilt umso mehr, als nach Angaben der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2024 (S. 2 f.) dem Gutachter neben den erhältlich gemachten Patientenakten der C. AG auch die anderweitigen Krankenakten des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend Erw. II.6.1) i.S.v. Art. 184 Abs. 4 StPO zur Verfügung gestellt worden sind, welche – wie nachfolgend in Erw. II.6.2.3.4 lit. a zu zeigen sein wird – eine mögliche Kausalität zwischen der zahnärztlichen Behandlung und den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers zumindest nicht ausschliessen. Hinzu kommt, dass die gemachten Feststellungen des Gutachters in Bezug auf die zentrale Frage eines Kausalzusammenhangs zwischen zahnmedizinischer Behandlung und Diagnose beim Beschwerdeführer keineswegs – so die Staatsanwaltschaft auf S. 3 der Stellungnahme vom 29. Oktober 2024 – "in aller Deutlichkeit", "unmissverständlich" und "klar" ausgefallen sind, sondern vielmehr offensichtliche Widersprüche aufweisen, indem der Gutachter einerseits einen Kausalzusammenhang verneint (act. 921 und 927), gleichwohl aber andererseits einen konkret beschriebenen Teil der Behandlung (Sinuslift links vom 16. November 2019 oder Implantierung in Oberkiefer links vom 14. August 2020) als für das Beschwerdebild ursächlich ansieht (act. 921 f., 927 f.), was der Beschwerdeführer auf S. 2 der replizierenden Stellungnahme vom 6. November 2024 ebenso zutreffend rügt. Ebenso wenig nachvollziehbar erscheint, dass laut Gutachter das in casu erfolgte Unterschätzen einer fortgeschrittenen Kieferatrophie von grossem Ausmass keine Verletzung der Sorgfaltspflicht, sondern bloss einen "nachvollziehbaren diagnostischen Irrtum" darstellen soll, zumal gemäss demselben Gutachter sämtliche Behandlungskomplikationen zum Zeitpunkt der Behandlung bekannt gewesen seien und die Wahrscheinlichkeit insbesondere beim Beschwerdeführer aufgrund des Knochenverlustes (vorherige Zahnextraktionen, Kieferatrophie) überdurchschnittlich hoch gewesen sei, was auf eine Vorhersehbarkeit des Erfolgs und eine adäquate Kausalität (vgl. vorstehend Erw. II.6.2.3.1 lit. a) als Teilgehalt einer Sorgfaltspflichtverletzung hindeutet. Wenn derselbe Gutachter an genannter Stelle zusätzlich aufzeigt, wie die Behandlung korrekterweise stattdessen hätte aussehen sollen (act. 923-927), weist dies zusätzlich auch auf eine Vermeidbarkeit des Erfolgs (vgl. wiederum Erw. II.6.2.3.1 lit. a) als weiteres Element einer Sorgfaltspflichtverletzung hin. Gleiches gilt in Bezug auf hinzukommende mögliche Unzulänglichkeiten in der Behandlung dahingehend, dass die C. AG die Infektion im Mundraum nicht behandelt habe (act. 935) und nicht klar sei, ob die chronische Erkrankung des Beschwerdeführers (Schilddrüsenerkrankung und Bluthochdruck) bei der zahnärztlichen Behandlung berücksichtigt worden sei (act. 935). Ebenso wenig plausibel erscheint, dass trotz fehlender Vorerkrankungen und der Irrelevanz einer allenfalls verkrümmten Nasenscheidewand die zahnärztliche Behandlung nicht einmal mitursächlich für die Beschwerden gewesen sein soll (act. 923, 927). Hinzu kommen unauflösbare Unstimmigkeiten im Gutachten in Bezug auch auf die Frage der ordentlichen Patientenaufklärung, soll diese doch einerseits unklar (act. 925, 933), andererseits aber angemessen erfolgt sein (act. 937). Sodann erscheint gerade die Frage der Staatsanwaltschaft betreffend eine mässige Mundhygiene des Privatklägers als mögliche Mitursache (act. 923) als suggestiv, da der Gutachter diese geschlossen formulierte Fragestellung nur mit "Ja" oder "Nein" beantworten konnte. Schliesslich sieht sich der Gutachter nicht einmal durch seine Infragestellung der beruflichen Qualifikation des Beschuldigten (act. 937 f.) und Kritik an der durch die C. AG gehandhabten Rechnungstellung (act. 939) veranlasst, die Sorgfalt in der Behandlung des Beschwerdeführers als Patient wenigstens in Frage zu stellen, was ebenso wenig nachvollziehbar erscheint. bd) Dem Beschwerdeführer, welcher das obgenannte Gutachten als "auf Sand gebaut" und ohne Beweiswert qualifiziert (vgl. S. 5 f. der Beschwerde vom 18. Oktober 2024), ist in Würdigung der vorstehenden Feststellungen darin zuzustimmen, dass das vorgenannte Gutachten nicht zu überzeugen vermag. Entscheidrelevante Aspekte wurden im Gutachten nicht rechtsgenügend geprüft und es bestehen erhebliche Zweifel an der Schlussfolgerung dieses Gutachtens, welche es erst einmal abzuklären bzw. auszuräumen gilt (vgl. Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 182 N 15, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_1172/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.2; 6B_669/2016 vom 28. März 2017 E. 3.4.2; 6B_1155/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.4), bevor gestützt darauf ein verfahrensabschliessender Entscheid gefällt werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat die vorgenannten Auffälligkeiten, insbesondere die Lücken in den dem Gutachter zur Verfügung stehenden Unterlagen und demzufolge die nicht beantwortbaren Fragen durch den Gutachter selbst, zwar in ihrer Einstellungsverfügung wiedergegeben (vgl. S. 5-7 der Einstellungsverfügung), gleichwohl aber unkritisch auf die Schlussfolgerung im Gutachten, wonach kein sorgfaltspflichtwidriges Verhalten seitens der behandelnden Zahnärzte vorliege (vgl. S. 7 f. der Einstellungsverfügung), abgestellt, obwohl teils im Widerspruch zu diesen Schlussfolgerungen an mehrere Stellen im Gutachten Hinweise auf mögliche Sorgfaltspflichtverletzungen bestehen, worauf der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 15. Februar 2024 (act. 301 ff.) hingewiesen hatte und was er nunmehr auf S. 6 der Beschwerde vom 18. Oktober 2024 zu Recht ins Feld führt. Als Strafbehörde hätte die Staatsanwaltschaft bei richtiger Würdigung des Gutachtens an dessen Richtigkeit zweifeln und in Folge dessen weitere ergänzende Beweise erheben müssen (vgl. Andreas Donatsch , a.a.O., Art. 189 N 20), bevor sie das Verfahren gestützt allein auf die Erkenntnis des Gutachtens, wonach keine Sorgfaltspflichtverletzung vorliege, eingestellt hat. Somit erscheint in der Gesamtbetrachtung allein schon mit Blick auf die vorstehend in Erw. II.6.2.3.1 lit. bc aufgeführten Punkte das vorliegende Gutachten nicht als derart klar und nachvollziehbar, dass jeglicher Zweifel an der Verletzungsursache bzw. am Fehlen eines zahnmedizinischen Behandlungsfehlers und damit eine Behandlungskomplikation auszuschliessen ist. Wie bereits erwähnt, erachtet das Kantonsgericht viele der seitens des Beschwerdeführers aufgeworfenen Fragen bzw. Rügen als berechtigt und es ist festzustellen, dass in dieser Hinsicht etliche Punkte gänzlich offen geblieben sind, was nicht zuletzt mit der Empfehlung des Gutachters selbst, wonach zur Beantwortung der übrigen Fragen eine umfassende klinische und radiologische Untersuchung erforderlich sei (vgl. act. 919 f.), untermauert wird. Es bestehen damit nicht unerhebliche Unklarheiten in Bezug auf den rechtlich relevanten Sachverhalt und es obliegt der Anklagebehörde, diesen Unklarheiten durch weitere Ermittlungen nachzugehen, anstatt sich auf geradezu willkürliche Weise allein mit dem vorliegenden Gutachten zu begnügen und gestützt darauf auf vorschnelle Weise die mögliche Erfüllung eines Straftatbestands zu verneinen und eine Verfahrenseinstellung zu erlassen. Dies gilt umso mehr, als bezüglich der möglichen fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 und 3 aStGB heikle Abgrenzungsfragen zur Diskussion stehen. be) Demnach ist festzustellen, dass allein bzw. überhaupt gestützt auf das Gutachten vom 21. Dezember 2023 nicht davon auszugehen ist, es sei i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO kein Straftatbestand erfüllt.

E. 6.2.3.2 Des Weiteren stellt sich die Anklagebehörde in ihrer Einstellungsverfügung vom 7. Oktober 2024 auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer selbst habe anlässlich seiner Einvernahme vom 8. Mai 2023 als Auskunftsperson angegeben, dass nicht der Beschuldigte, sondern ein anderer Zahnarzt namens K. diejenige zahnärztliche Behandlung vorgenommen habe, welche zu den Komplikationen geführt habe. Damit scheitere die Erfüllung des Tatbestands bereits an der Täterschaft des Beschuldigten bzw. an der fehlenden Tathandlung, welche ursächlich für die geltend gemachte schwere Körperverletzung sei. Somit sei eine Täterschaft des Beschuldigten auszuschliessen (vgl. S. 3 f. und 7 f. der Einstellungsverfügung). Diese Argumentation teilt auch der Beschuldigte auf S. 1 der Stellungnahme vom 31. Oktober 2024. a) Ein Blick auf die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2023 als Auskunftsperson (act. 941 ff.) zeigt zwar auf, dass dieser mehrmals einen "Herrn K. " im Zusammenhang mit der Sinusverletzung bzw. dem Schnitt bzw. dem Loch links erwähnt hat (vgl. nur act. 945 f.). Allerdings hat der Beschwerdeführer in der genannten Einvernahme ebenso den Namen des Beschuldigten genannt und diesen auch dahingehend belastet, dass das mit der Verletzung der Kieferhöhle "Herr B. oder ein anderer Arzt" gewesen sei, dieser "noch einmal ein Loch gebohrt" habe, was zu einer Entzündung geführt habe, und dass er danach "schon ins Ausland geflüchtet" sei (act. 943). Ebenso sei es – abgesehen von der Sinusverletzung –"Herr B. " gewesen, welcher "alles andere" gemacht habe. Es sei auch B. gewesen, welcher "das Zahnfleisch aufgemacht und Knochenpulver reingestopft und dann zugenäht" habe. Überdies sei der Beschwerdeführer von B. nicht über die Risiken dieses Eingriffs informiert worden (act. 945). Der Beschwerdeführer berichtete zudem darüber, dass der Knochenaufbau durch L. vorgenommen worden sei, welche sehr grob vorgegangen sei. Vieles in der Zahnarztpraxis sei hinausgezögert worden, wobei "Herr B. eben geflüchtet" sei. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass der Beschuldigte ihm persönlich geschadet habe, weil er Vertrauen in ihn gehabt habe. So habe er beim Beschuldigten "alles unterschrieben" und auch die Preisliste von ihm erhalten. "Herr K. ", welcher den "Schnitt" gemacht habe, sei "ja sein Arzt, B. hat ihn ja gebracht" (act. 947). Zudem bestätigte der Beschwerdeführer, er hätte die Behandlung nicht vornehmen lassen, wenn er gewusst hätte, dass der Beschuldigte in der Schweiz keine Berufsausübungsbewilligung hat: "Auf keinen Fall, nein" (act. 951). Schliesslich sei es (auch) der Beschuldigte gewesen, welcher "den Knochen aufgebohrt" habe (act. 951 f.). b) Es ist zu konstatieren, dass die Staatsanwaltschaft die vorgenannten Aussagen des Beschwerdeführers in ihrer Einstellungsverfügung vom 7. Oktober 2024 nur teilweise berücksichtigt hat und ebenso wenig die Tatsache, dass bereits die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am Ende der obgenannten Einvernahme darauf hingewiesen hatte, der Beschwerdeführer habe wohl nicht Herrn K. , sondern Herrn B. gemeint, als er auf die fehlende Zulassung als Zahnarzt zu sprechen gekommen sei (vgl. act. 953). Der Einwand des Beschwerdeführers auf S. 4 seiner Beschwerde vom 18. Oktober 2024, wonach er sich offensichtlich falsch erinnere, wer (K. oder der Beschuldigte) den Sinuslift links durchgeführt habe, was wegen der zeitlichen Distanz und der unzähligen Konsultationen nicht ungewöhnlich sei, lässt sich per se – entgegen der Auffassung auch des Beschuldigten auf S. 1 der Stellungnahme vom 31. Oktober 2024 – nicht von der Hand weisen. c) Es kommt hinzu, dass die Angaben des Beschwerdeführers selbst – ähnlich wie das vorgenannte Gutachten – derartige Lücken, Unsicherheiten und Unstimmigkeiten aufweisen, dass sich die Anklagebehörde auch gestützt darauf noch kein abschliessendes Bild vom Sachverhalt machen durfte (so zutreffend auch der Beschwerdeführer auf S. 4 der Beschwerde vom 18. Oktober 2024), sondern diesbezüglich hätte Zweifel hegen müssen. d) Somit kann entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 7 der Einstellungsverfügung) allein gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers nicht i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eine Täterschaft bzw. Tathandlung des Beschuldigten mit Sicherheit oder grösster Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, zumal es sich in casu bei der möglichen fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 und 3 aStGB, welche das höchste Rechtsgut Leib und Leben betrifft, um ein schwerwiegendes Delikt handelt, weshalb tendenziell weniger hohe Anforderungen an den Tatverdacht zu stellen sind.

E. 6.2.3.3 Abgesehen davon erweist sich auch die Begründung der Staatsanwaltschaft auf S. 6 f. der Einstellungsverfügung vom 7. Oktober 2024, wonach selbst eine nicht existierende Patientenaufklärung und damit eine nicht bestehende Einwilligung des Verletzten den fehlenden Kausalzusammenhang nicht aufzuheben vermöge, als unzutreffend. a) Wie der Beschwerdeführer auf S. 9 der Beschwerde vom 18. Oktober 2024 sowie bereits in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2024 (act. 301) und in seiner Eingabe vom 1. Juli 2024 an die Staatsanwaltschaft (vgl. Beilage 7 zur Beschwerde vom 18. Oktober 2024) ins Feld geführt hatte, soll er in die fraglichen Zahnbehandlungen schon ganz generell nicht rechtsgültig eingewilligt haben, weil er laut eigenen Aussagen (als Auskunftsperson) vom 8. Mai 2023 durch den Beschuldigten weder auf die allgemeinen und spezifischen Risiken noch über die Folgen der Operationen aufmerksam gemacht worden sei (vgl. vorstehend Erw. II.6.2.3.2 lit. a, unter Hinweis auf act. 945). Auch aus den vom Beschuldigten selbst am 22. August 2023 ins Recht gelegten Patientenunterlagen betreffend den Beschwerdeführer (act. 753 ff.) resultiert ausser betreffend eine Behandlung vom 18. Oktober 2019 am externen Sinuslift rechts (vgl. Patientenkarteikarte, act. 767) sowie betreffend allfällige weitere Behandlungen ab dem 9. Juli 2021 (act. 759-765) keinerlei Aufklärung des Beschwerdeführers als Patient in Bezug auf die vorliegend relevanten Zahnbehandlungen (insbesondere Sinuslift links). Dies wurde darüber hinaus bereits im vorgenannten Gutachten vom 21. Dezember 2023 festgestellt bzw. zumindest in Frage gestellt (vgl. vorstehend Erw. II.6.2.3.1 lit. bb, unter Hinweis auf act. 925) und ebenso selbst von der Staatsanwaltschaft auf S. 6 ihrer Einstellungsverfügung festgehalten. Angesichts dieser Beweislage bestehen grösste Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer in die möglicherweise zu einer schweren Körperverletzung führenden zahnmedizinischen Eingriffe rechtsgültig eingewilligt hat. b) Hinzu kommt die Tatsache, dass der Beschuldigte nachgewiesenermassen im fraglichen Zeitraum nicht über eine Berufsausübungsbewilligung verfügte, sondern als türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in P. und faktischer Geschäftsführer der C. AG im Zeitraum von 2018 bis zum 27. November 2021 wissentlich und willentlich eine nicht bewilligte Arbeitstätigkeit als Zahnarzt und Geschäftsführer ausübte (vgl. bereits vorstehend lit. D der Prozessgeschichte, unter Hinweis auf den Strafbefehl vom 7. Oktober 2024). Selbst wenn somit davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer über die Risiken und Folgen der anstehenden Operationen aufgeklärt worden ist, hätte er nachvollziehbarerweise keine Einwilligung in eine Behandlung durch einen hierzu nicht zugelassenen Zahnarzt erteilt, wie er auf S. 9 der Beschwerde vom 18. Oktober 2024 plausibel darlegt. Denn anlässlich seiner Einvernahme vom 8. Mai 2023 als Auskunftsperson hat der Beschwerdeführer unmissverständlich zu Protokoll gegeben, er hätte die Behandlung nicht vornehmen lassen, wenn er gewusst hätte, dass der Beschuldigte in der Schweiz keine Berufsausübungsbewilligung hat: "Auf keinen Fall, nein" (act. 951). Dass der Beschwerdeführer erst im Nachhinein von der fehlenden Bewilligung als Zahnarzt erfahren hat, geht zweifelsohne aus dem Schreiben der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Basel-Landschaft, Amt für Gesundheit, vom 5. April 2022 hervor, mit welchem der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreterin über diese Tatsache informiert worden ist (vgl. Beilage 10 zur Strafanzeige vom 29. April 2022, act. 641 f.) und was den Beschwerdeführer denn auch dazu veranlasst hat, am 29. April 2022 Strafanzeige bzw. Strafantrag gegen den Beschuldigten zu stellen (vgl. act. 605 ff.). c) Ebenso weist der Beschwerdeführer auf S. 9 der Beschwerde vom 18. Oktober 2024 zutreffend darauf hin, dass auch das – gutachterlicherseits attestierte (vgl. vorstehend Erw. II.6.2.3.1 lit. bb, unter Hinweis auf act. 923-927) – Ignorieren allfälliger risikoerhöhender Umstände beim Beschwerdeführer seitens der behandelnden Zahnärzte einen weiteren Anhaltspunkt für eine fehlende gültige Einwilligung in die Verletzung darstellt. d) Somit ist festzuhalten, dass gestützt auf die bisher vorliegenden Beweise eine fehlende Einwilligung des Beschwerdeführers in Eingriffe in seine physische Integrität zumindest nicht ausgeschlossen werden kann. Nachdem aber sämtliche Eingriffe in die physische Integrität (z.B. eine gefährliche Operation), mögen sie nun sorgfältig vorgenommen worden sein oder nicht, einer im Bewusstsein sämtlicher Risiken erfolgten Einwilligung durch die verletzte Person bedürfen, ansonsten sie nicht gerechtfertigt sind (vgl. BGE 125 IV 189 E. 3a und 124 IV 258 E. 2), hat eine (derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschliessende) fehlende Einwilligung des Beschwerdeführers in die fraglichen Zahnbehandlungen – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft auf S. 6 f. der Einstellungsverfügung vom 7. Oktober 2024 – sehr wohl einen Einfluss auf eine mögliche Strafbarkeit, wenn auch nicht im Zusammenhang mit dem Kausalzusammenhang, sondern mit der Rechtswidrigkeit. Damit kann aber zum aktuellen Zeitpunkt ebenso wenig zweifellos davon ausgegangen werden, es sei i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO kein Straftatbestand erfüllt. Dies gilt umso mehr, als vorliegend allfällige Rechtfertigungsgründe im Zusammenhang mit einem medizinischen Kunstfehler im Raum stehen.

E. 6.2.3.4 Neben den seitens der Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 7. Oktober 2024 erwähnten Gründen, welche vorstehend in Erw. II.6.2.3.1 bis 6.2.3.3 beleuchtet worden sind, liegen nach Überzeugung des Kantonsgerichts darüber hinaus offenkundig weitere relevante Umstände vor, welche den Verdacht einer strafbaren Handlung bzw. einer Täterschaft des Beschuldigten gerade erhärten lassen bzw. für das Vorliegen eines Straftatbestands sprechen, was aber seitens der Anklagebehörde entweder gar nicht, nur teilweise oder unzutreffend gewürdigt worden ist. a) Hierzu gehören zunächst die weiteren, vorliegenden zahnmedizinischen Berichte, welche die Staatsanwaltschaft auf S. 4 der Einstellungsverfügung vom 7. Oktober 2024 zwar erwähnt, daraus indessen keine Schlüsse gezogen hat. aa) So wird gemäss dem seitens der Staatsanwaltschaft (act. 815 ff.) angeforderten Arztbericht des HNO-Facharztes I. vom 15. Mai 2023 (act. 821) eine Kausalität zwischen der zahnärztlichen Behandlung in der C. AG und dem Befund beim Beschwerdeführer zumindest als möglich angesehen. Diese Feststellung spricht indiziell gegen eine Nichterfüllung eines Straftatbestands i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO. ab) Auch dem durch die Staatsanwaltschaft angeforderten (act. 807 f.) ärztlichen Bericht der H. Klinik AG in Q. vom 17. November 2022 (act. 811 ff.) lässt sich entnehmen, dass zwar die nachlässige Pflege der Implantationsverschlussschrauben "sicherlich ein beitragender Faktor" gewesen sei, "aber gewiss nicht der einzige". Zu Recht rügt der Beschwerdeführer auf S. 9 der Beschwerde vom 18. Oktober 2024, es könne gestützt auf diesen Arztbericht ebenso gut der Rückschluss darauf gezogen werden, dass als Mitursache – neben einer schlechten Mundhygiene – auch eine unsorgfältige Behandlung in Frage komme. Damit wird wiederum ein möglicher Fehler in der zahnärztlichen Behandlung nicht ausgeschlossen, was ebenfalls gegen einen Anwendungsfall von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO spricht. b) Des Weiteren vermag auch die vom Beschuldigten selbst mit Eingabe vom 22. August 2023 eingereichte Zahnarztdokumentation betreffend den Beschwerdeführer (vgl. act. 753 ff.) jenen gerade nicht zu entlasten. ba) So gehen daraus die einzelnen, handschriftlich vermerkten Behandlungen des Beschwerdeführers in der Zeit vom 26. August 2019 bis zum 9. Juli 2021 (vgl. Patientenkarteikarte, act. 767 ff.) hervor. Allerdings ist diese Zahnarztdokumentation höchst lückenhaft geführt worden, fehlen doch darin die für die Krankengeschichte des Beschwerdeführers relevanten Angaben zu Anamnese, Befund, Diagnose, durchgeführter Therapie, Procedere, radiologischer Diagnose und Operationsberichte, was bereits der Gutachter (vgl. vorstehend Erw. II.6.2.3.1 lit. bb, unter Hinweis auf act. 917-921 und 929-935) festgestellt bzw. bemängelt hat. Völlig zu Recht rügt der Beschwerdeführer auf S. 5 f. der Beschwerde vom 18. Oktober 2024, dass die Staatsanwaltschaft diesen Umstand überhaupt nicht gewürdigt hat, obwohl er auf eine womöglich absichtliche Unterlassung zur allfälligen Vertuschung einer strafrechtlichen Verantwortung schliessen lassen könnte. Der Auffassung der Staatsanwaltschaft auf S. 4 der Stellungnahme vom 29. Oktober 2024, wonach die Annahme einer absichtlich geführten mangelhaften Dokumentation als "reine Spekulation" erscheine und hierfür "keine Beweisgrundlage" bestehe, kann in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage, wie sie sich derzeit präsentiert, gerade nicht gefolgt werden. bb) Des Weiteren fehlen in der vorgenannten Dokumentation weitgehend Angaben zur jeweils behandelnden Person, worauf der Beschwerdeführer auch auf S. 3 der replizierenden Stellungnahme vom 6. November 2024 zutreffend hinweist. Lediglich den Behandlungen vom 26. August 2019 und 18. September 2019 ist der Vermerk "(K. )" beigefügt, wobei angesichts der bloss in Klammern sowie – im Gegensatz zu den übrigen Einträgen – schief eingesetzten Notiz (vgl. Patientenkarteikarte, act. 767) durchaus Zweifel an deren Echtheit und Wahrheit angebracht sind. Mithin ist die Möglichkeit eines nachträglichen Vermerks durch den Beschuldigten zur Vertuschung eigens durchgeführter zahnärztlicher Behandlungen, auf welche der Beschwerdeführer ebenfalls auf S. 5 der Beschwerde vom 18. Oktober 2024 hinweist, derzeit ebenso wenig von der Hand zu weisen. bc) Abgesehen davon wird in den vorgenannten Dokumenten der Name des Beschuldigten mitunter erwähnt. So wurde einerseits betreffend den 10. November 2020 notiert, dass der Pa- tient "Hr. B. " sprechen wolle (act. 769) und betreffend den 13. November 2020, dass nach Absprache mit "Hr. B. " und Aufklärung des Patienten auf Türkisch dieser einverstanden sei, das entzündete Implantat Nr. 26 entfernt zu bekommen (act. 771). Beide Vermerke lassen darauf schliessen, dass selbst bei einer anderen behandelnden Person als der Beschuldigte dieser offenbar zum relevanten Zeitpunkt in seiner Funktion als Vorgesetzter Ansprechperson für den Beschwerdeführer war bzw. mindestens vor den Zahnbehandlungen als "Experte" gegenüber dem Beschwerdeführer auftrat. Ohnehin ergibt sich eine mögliche Weisungsbefugnis des Beschuldigten auch aus dem Auszug aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 16. Januar 2015, wonach der Beschuldigte innerhalb der C. AG Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift war (act. 315) und aus der Webseite (…), worin er als "Experten-Doktor" und Inhaber dieser Zahnarztpraxis angegeben wird, worauf der Beschwerdeführer bereits auf S. 3 f. in seinem Strafantrag vom 29. April 2022 aufmerksam gemacht hatte (vgl. act. 609 f.). bd) Im Zusammenhang mit der Zahnarztdokumentation entgegnen die Staatsanwaltschaft auf S. 5 der Stellungnahme vom 29. Oktober 2024 und der Beschuldigte auf S. 1 der Stellungnahme vom 31. Oktober 2024 zwar, K. habe selbst bestätigt, beim Beschwerdeführer am 18. Oktober 2019 einen externen Sinuslift rechts sowie am 16. November 2019 einen externen Sinuslift links durchgeführt zu haben. Eine entsprechende Bestätigung, datierend vom 7. September 2023, liegt denn auch in act. 65 bei. Allerdings deckt sich diese Bestätigung gerade nicht vollständig mit der vorgenannten Patientenakte in act. 767, fehlt doch darin der Name des behandelnden Zahnarztes betreffend den externen Sinuslift links vom 16. November 2019. Nicht von der Hand zu weisen ist in diesem Zusammenhang zudem die Argumentation des Beschwerdeführers auf S. 2 f. der replizierenden Stellungnahme vom 6. November 2024, wonach es sich bei der Bestätigung vom 7. September 2023 um eine Schutzbehauptung von K. als ehemaliger Arbeitnehmer zugunsten des Beschuldigten als ehemaliger Arbeitgeber handeln könnte. Die Tatsache, dass die obgenannte Bestätigung nicht durch K. selbst, sondern mit Eingabe vom 13. November 2023 durch den Beschuldigten (act. 61 f.) ins Recht gelegt worden ist, wirft überdies Fragezeichen hinsichtlich dessen Zustandekommens auf. Da bis dato keine Einvernahme von K. stattgefunden hat, in welcher dieser seine schriftliche Erklärung vom 7. September 2023 mündlich bestätigen könnte, vermag letztendlich das vorgenannte Schreiben allein den gegen den Beschuldigten vorliegenden Tatverdacht auf keinen Fall zu entkräften. c) Als zusätzlicher verdächtiger Umstand gesellt sich dazu, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2024 wegen Widerhandlung gegen das AlG und gegen das kantonale GesG zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 800.00 verurteilt worden ist, da er im Zeitraum von 2018 bis zum 27. November 2021 als türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in P. und faktischer Geschäftsführer der C. AG wissentlich und willentlich eine nicht bewilligte Arbeitstätigkeit als Zahnarzt und Geschäftsführer ausübte (vgl. bereits vorstehend lit. D der Prozessgeschichte sowie Erw. II.6.2.3.3 lit. b). Dabei reiste er mehrfach in die Schweiz nach Q. ein, wo er, ohne über die erforderliche Arbeitsbewilligung zu verfügen, die Geschäftstätigkeiten überprüfte und an mehreren Patienten, unter anderem am Beschwerdeführer, zahnärztliche Behandlungen vornahm. Dies tat er, obwohl er als Ausländer wusste, dass er weder über eine Arbeitsbewilligung in der Schweiz noch über eine Zulassung für die Ausübung von bewilligungspflichtigen zahnärztlichen Tätigkeiten durch die Gesundheitsdirektion Basel-Landschaft verfügte (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2024). Dazu kommt, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist, wurde er doch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. Oktober 2017 bereits wegen gleichgelagerter Delikte zu einer Strafe von 60 Tagessätzen à CHF 150.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (vgl. wiederum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2024). Es ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 7. Oktober 2024 (S. 8) zwar auf diese Tatsache hingewiesen, allerdings nicht daraus den Schluss gezogen hat, wonach dieser Umstand den Tatverdacht gegen den Beschuldigten weiter erhärten wie auch für das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung sprechen könnte. d) Indiziell ist überdies zu beachten, dass die Kantonszahnärztin bereits anlässlich der unangekündigten Praxisvisitation vom 27. November 2021 bei der C. AG einige Mängel, bezogen auf Ordnung und Arbeitsbewilligung des Personals, vor allem aber auch auf die Hygiene, feststellen musste. Insbesondere hielt sie in ihrem Bericht vom 27. November 2021 fest, dass "unter solchen Bedingungen" eine "sterile Arbeitsweise sehr schwierig" und das "Setzen von Implantaten unsorgfältig" sei sowie "die Gesundheit der Patienten gefährden" könne (vgl. act. 669 f.). Mit Blick darauf, dass beim Beschwerdeführer nach der Zahnentfernung und dem Setzen von Implantaten eine grossflächige Entzündung im Mundraum diagnostiziert worden ist (vgl. vorstehend Erw. II.6.2.3.1 lit. bb), spricht dieser Umstand klarerweise für das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung seitens der behandelnden Zahnärzte und damit auch für eine mögliche strafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten, sei dies als behandelnder Zahnarzt, als Mitwirkender bei den Vorgesprächen oder gar Zahnbehandlungen oder mindestens als Geschäftsführer der Praxis mit einer entsprechenden Verantwortung betreffend die übrigen Zahnärzte. Auch diese Tatsachen hat die Anklagebehörde offenbar unberücksichtigt gelassen. e) Gleiche Überlegungen wie in Erw. II.6.2.3.4 lit. d vorstehend anzustellen sind mit Blick auf die Anzeige der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Basel-Landschaft, Amt für Gesundheit, an die Staatsanwaltschaft vom 27. April 2022, wurde doch auch darin darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte gewerbsmässig handle und dabei "mutmasslich auch die Gesundheit seiner Patientinnen und Patienten gefährdet" (vgl. act. 603 f.). f) Schliesslich erscheint auch das Verhalten des Beschuldigten bzw. des Personals der C. AG nach der ersten Kontaktaufnahme durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ab dem 2. September 2021, welches sich über mehr als ein halbes Jahr durch eine fehlende Reaktion bzw. ein regelrechtes Abwimmeln der Rechtsvertreterin auszeichnet, und welches der Beschwerdeführer auf S. 2 des Strafantrags vom 29. April 2022 (act. 607) nicht nur nachvollziehbar beschreibt, sondern auch mit diversen Belegen untermauert (vgl. Beilagen 2 bis 9 zum Strafantrag vom 29. April 2022, act. 617-639), als fragwürdig.

E. 6.2.3.5 Aus den vorstehenden Ausführungen in Erw. II.6.2.3.1 bis 6.2.3.4 erhellt somit – entgegen der Einschätzung der Anklagebehörde (vgl. S. 7 f. der Einstellungsverfügung) – ein bisher ermittelter Sachverhalt, bei welchem im Falle einer Anklageerhebung gerade nicht mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit von einem Freispruch auszugehen wäre, sei dies, weil sich ein ursprünglich vorhandener Tatverdacht nicht hat erhärten lassen (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) oder weil selbst bei einem nachgewiesenen inkriminierten Verhalten kein strafrechtlicher Tatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Die vorstehend in Erw. II.6.2.3.1 bis 6.2.3.4 genannten Umstände als offenkundige Verdachtsmomente sprechen derzeit mit erheblicher Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine sorgfaltspflichtwidrige zahnmedizinische Behandlung stattgefunden hat, wobei sich der Beschuldigte entweder durch eigenhändige Tathandlung oder aber mindestens durch Teilnahme als Vorgesetzter und Weisungsberechtigter gegenüber den behandelnden Zahnärzten strafbar gemacht haben könnte. Es ist damit zu konstatieren, dass die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2024 bereits aus diesem Grund zu Unrecht erfolgt ist.

E. 6.2.3.6 Eine Einstellung des Verfahrens durfte aber nach derzeitigem Ermittlungsstand auch darum nicht erfolgen, weil bis dato noch gar kein entscheidungs- bzw. spruchreifes Beweisergebnis vorliegt, welches eine definitive Erledigung des Vorverfahrens erlauben würde, was der Beschwerdeführer auf S. 4 f. der Beschwerde vom 18. Oktober 2024 und auf S. 3 der replizierenden Stellungnahme vom 6. November 2024 ebenso zutreffend rügt. Vielmehr ist festzustellen, dass die bisherige Untersuchung des relevanten Sachverhalts derart wesentliche Lücken aufweist und daher abklärungswürdige Fragen offen geblieben sind, dass sich eine Verfahrenseinstellung klarerweise verbietet. Nachdem noch nicht alle Ermittlungsansätze erschöpft sind, fordert der Beschwerdeführer auf S. 5 der Beschwerde vom 18. Oktober 2024 zu Recht, dass seitens der Staatsanwaltschaft weitere Sachverhaltsermittlungen zu erfolgen haben, wobei möglicherweise eine Ausdehnung auf weitere Tatbestände zu erfolgen hat. Hierbei weist der Beschwerdeführer an obgenannter Stelle zutreffend auf Art. 139 Abs. 1 StPO hin, wonach die Strafbehörde zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel einzusetzen hat, die rechtlich zulässig sind. Weitere Untersuchungshandlungen zwecks zusätzlichen Erkenntnisgewinns sind denn auch sehr wohl erkennbar, auch wenn am 21. März 2023 über die C. AG der Konkurs eröffnet worden ist (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft vom 11. Juni 2024, act. 11) und sich die C. AG seit dem 29. März 2023 in Liquidation befindet (vgl. Auszug aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 26. Mai 2023 (act. 645). So ist unter anderem der damit zusammenhängende Hinweis der Staatsanwaltschaft auf S. 2 und 4 ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2024, darauf, dass eine Edition der Patientenakten erfolglos verlaufen sei und dass aufgrund bereits bestehender Liquidation der Praxis nicht weiter habe geklärt werden können, ob die C. AG überhaupt über weitere zahnärztliche Dokumentationen verfügt habe, insofern zu relativieren, als der Beschuldigte offenbar auch nach Konkurseröffnung und Liquidation noch in der Lage war, der Staatsanwaltschaft Patientenunterlagen betreffend den Beschwerdeführer ins Recht zu legen, wie seine Eingabe vom 22. August 2023 zeigt (vgl. act. 753 ff.). Daraus kann geschlossen werden, dass der Beschuldigte als ehemaliger Praxisbetreiber auch aktuell noch über Patientenunterlagen verfügt und diese womöglich an seinem aktuellen Wohnort in O. aufbewahrt. Zutreffend weist der Beschwerdeführer auf S. 1 seiner Replik vom 6. November 2024 auf diesen Umstand hin. a) Nachdem bis heute – entgegen der Auffassung des Beschuldigten auf S. 2 der Stellungnahme vom 31. Oktober 2024 – gerade noch nicht abschliessend geklärt ist, wer der behandelnde Zahnarzt war (so der Beschwerdeführer zutreffend auf S. 3 der replizierenden Stellungnahme vom 6. November 2024), drängt sich zunächst zur Rekonstruktion, wer den Beschwerdeführer am rechten und insbesondere am linken Sinuslift behandelt hat, in erster Linie eine Einvernahme der möglicherweise involvierten Personen, d.h. des Beschuldigten, von K. und von weiteren Zahnärzten der C. AG auf, wie der Beschwerdeführer auf S. 5 der Beschwerde vom 10. Oktober 2024 zu Recht fordert. Dabei müsste angesichts des nunmehr ausländischen Wohnsitzes des Beschuldigten rechtshilfeweise nach Art. 54 ff. StPO vorgegangen werden. b) Des Weiteren könnte zur Eruierung der oben stehenden Frage eine Schriftanalyse, d.h. ein Vergleich der in den Akten liegenden, handschriftlichen Patientenliste und Behandlungsberichte (vgl. act. 673 ff. und 753 ff.) mit den Handschriften des Beschuldigten und weiterer möglicherweise den Beschwerdeführer behandelnder Personen eine taugliche Beweismassnahme darstellen, um Rückschlüsse auf die behandelnden Personen zu ziehen, wie der Beschwerdeführer an genannter Stelle wiederum zutreffend ins Feld führt. c) Ebenso erwähnt der Beschwerdeführer die naheliegende Möglichkeit, Kalender und Programme der Zahnarztpraxis aus der damaligen Zeit sicherzustellen und zu analysieren, um festzustellen, wer an den jeweiligen Tagen gearbeitet d.h. wer die relevanten Zahnbehandlungen an den fraglichen Daten durchgeführt hat. Hierfür müsste – wiederum allenfalls rechtshilfeweise – am aktuellen Wohnort des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchgeführt werden, wie der Beschwerdeführer auf S. 2 seiner replizierenden Stellungnahme vom 6. November 2024 zutreffend fordert. d) Sodann sind auch die zu den möglichen Tatzeitpunkten herrschenden Verantwortlichkeiten innerhalb der Zahnarztpraxis nicht genügend abgeklärt, wobei bereits vorstehend in Erw. II.6.2.3.4 lit. bc, bd, c und d darauf hingewiesen worden ist, dass von einer Vorgesetztenfunktion des Beschuldigten innerhalb der C. AG mit entsprechender Weisungsbefugnis auszugehen ist. Auf S. 3 der replizierenden Stellungnahme vom 6. November 2024 führt der Beschwerdeführer zu Recht aus, es sei nicht nur weiter abzuklären, welcher Person welche Behandlung zuzuordnen sei, sondern es bestehe zudem die Möglichkeit, Handlungen der Hilfs- personen dem Beschuldigten als Alleininhaber der Zahnarztpraxis anzurechnen, zumal Planung der Behandlung, Offerte und Bezahlung über den Beschuldigten erfolgt sind. Hierbei ist im Übrigen auch auf die Aussagen des Beschwerdeführers als Auskunftsperson vom 8. Mai 2023 (act. 947) zu verweisen. e) Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die in lit. a bis c vorstehend erwähnten Beweiserhebungen bereits am 15. Februar 2024 bei der Staatsanwaltschaft beantragt hat (vgl. act. 309 f.), was jedoch mit Verfügung vom 20. Juni 2024 unter Hinweis darauf, dass das Gutachten vom 21. Dezember 2023 eine sorgfaltspflichtwidrige zahnärztliche Behandlung verneint habe, zufolge Unerheblichkeit abschlägig behandelt worden ist (vgl. act. 319 f.). Nachdem vorstehend in Erw. II.6.2.3.1 lit. be festgestellt worden ist, dass allein gestützt auf das Gutachten das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung nicht verneint werden darf, wirft der Beschwerdeführer auf S. 3 der replizierenden Stellungnahme vom 6. November 2024 der Staatsanwaltschaft zu Recht eine Nichteinhaltung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO vor. Damit trifft auch nicht die vorgenannte Auffassung der Anklagebehörde zu, wonach sich im Hinblick auf die Feststellungen des Sachverhalts ergänzende Beweiserhebungen bzw. Befragungen als unerheblich erweisen würden. f) Schliesslich weist der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der lückenhaften Dokumentation der bei jenem durchgeführten Behandlungen wie auch mit der fehlenden Berufsausübungsbewilligung des Beschuldigten auf S. 6-8 der Beschwerde vom 18. Oktober 2024 und auf S. 3 der replizierenden Stellungnahme vom 6. November 2024 berechtigterweise darauf hin, dass neben dem Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung auch derjenige des Betruges gemäss Art. 146 aStGB im Raum steht, ist doch Stand heute nicht auszuschliessen, dass die Dokumentation der Behandlung des Beschwerdeführers bewusst lückenhaft geführt worden sein könnte, um strafbare Handlungen zu vertuschen (vgl. vorstehend Erw. II.6.2.3.4 lit. ba und bb). Eine solche Vertuschung liesse sich denn auch gut in das oben beschriebene, auffällige Verhalten des Beschuldigten einbetten. Dass der Beschuldigte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht den Beschwerdeführer über gewisse Tatsachen arglistig getäuscht und der Beschwerdeführer infolge dessen eine Vermögensdisposition durch Zahlung der Zahnarztrechnungen vorgenommen sowie letztlich einen Vermögensschaden davongetragen haben könnte, ist zumindest im Sinne eines Tatverdachts nicht von der Hand zu weisen. Der Auffassung des Beschuldigten auf S. 2 der Stellungnahme vom 31. Oktober 2024, wonach der Beschwerdeführer nicht vom Beschuldigten behandelt worden sei, weshalb auch kein Irrtum vorliegen könne, kann damit nach dem bisherigen Ermittlungsstand gerade nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft selbst legt auf S. 4 der Stellungnahme vom 29. Oktober 2024 unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGer 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4, 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1 und 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2) sowie die Lehre ( André Vogelsang , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 309 N 23) dar, dass für eine Verfahrenseröffnung nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO ein "mittlerer Verdacht", d.h. "erhebliche Gründe", die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen, vorliegen müssen, mithin ein qualifizierter und damit hinreichender Tatverdacht erforderlich ist. Genau die Annahme eines solchen drängt sich in casu in Berücksichtigung der gesamten vorgenannten Umstände auch auf, weshalb anders als nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft auf S. 5 der Stellungnahme vom 29. Oktober 2024 sehr wohl tatsächliche Hinweise auf eine strafbare Handlung bezüglich einer betrügerischen Handlung, welche eine Verfahrenseröffnung hätten rechtfertigen können, vorliegen. Angesichts dessen wäre die Staatsanwaltschaft in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO zudem verpflichtet gewesen, weitere Tatbestände wie insbesondere denjenigen des Betruges zu prüfen, zumal es sich auch beim Betrug um ein schweres Delikt handelt und darüber hinaus schwierige Abgrenzungsfragen wie diejenige betreffend das Vorliegen von Arglist zu prüfen sind.

E. 6.2.4 Aus den vorstehenden Ausführungen in Erw. II.6.2.3 resultiert demnach zusammenfassend was folgt:

E. 6.2.4.1 Gestützt auf die bisherigen Ermittlungen, d.h. insbesondere die gutachterlichen Schlussfolgerungen vom 21. Dezember 2023, sowie die derzeit bestehenden Verdachtsmomente liegen aktuell derart ernsthafte Zweifel tatsächlicher und rechtlicher Natur vor, dass weder von einem nicht weiter erhärteten Tatverdacht i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO noch von einem fehlenden Straftatbestand i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ausgegangen werden kann. Abgesehen davon ist nach derzeitigem Ermittlungsstand noch gar kein liquider bzw. spruchreifer Sachverhalt gegeben. Aus diesen Gründen verbietet sich zum jetzigen Zeitpunkt eine definitive Verfahrenserledigung durch Einstellung und es hat vielmehr eine Fortsetzung der Untersuchung zu erfolgen. Hierbei hat die Staatsanwaltschaft eine einwandfreie, umfassende und neutrale Ermittlung des Sachverhalts im Rahmen der gesetzlichen und technischen Möglichkeiten vorzunehmen, und zwar mit geeigneten, erforderlichen und verhältnismässigen Beweiserhebungen, auch wenn sich in Fällen wie dem vorliegenden die Beweisermittlung schwierig und anspruchsvoll gestaltet. Wie vorstehend ausgeführt, kommen als Beweismittel bzw. Zwangsmassnahmen ein zweites Sachverständigengutachten gemäss Art. 182 ff. StPO, Einvernahmen weiterer Personen gemäss Art. 142 ff. StPO, Schriftproben gemäss Art. 262 StPO, Hausdurchsuchungen gemäss Art. 244 f. StPO sowie Durchsuchungen von Aufzeichnungen gemäss Art. 246 ff. StPO in Frage, wobei aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Beschuldigten unter Umständen die internationale Rechtshilfe gemäss Art. 54 ff. StPO in Anspruch genommen werden müsste. Erst wenn diese Ermittlungsansätze vollumfänglich ausgeschöpft sind, kann die Untersuchung abgeschlossen werden und wird die Staatsanwaltschaft in der Lage sein, im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens zu beurteilen, ob sich ein allfälliger Anfangsverdacht erhärtet hat oder nicht bzw. ob der Tatbestand einer Strafnorm erfüllt ist oder nicht, wobei die Anklagebehörde im Rahmen der vorzunehmenden Prüfung den Grundsatz "in dubio pro duriore" konsequent zu beachten hat, wie dies der Beschwerdeführer auf S. 10 der Beschwerde vom 18. Oktober 2024 zutreffend fordert. Damit erweist sich die Beschwerde vom 18. Oktober 2024 hinsichtlich der Verfahrenseinstellung vom 7. Oktober 2024 als sachlich begründet, sind doch seitens der Staatsanwaltschaft sowohl fehlerhafte Feststellungen des Sachverhalts i.S.v. Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO als auch Rechtsverletzungen i.S.v. Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO festzustellen. Daher ist die Beschwerde gutzuheissen und dem Rechtsbegehren 1 entsprechend die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2024 aufzuheben sowie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO).

E. 6.2.4.2 Heisst die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (vgl. Art. 397 Abs. 3 StPO). Die Beschwerde gegen eine Einstellung seitens der Staatsanwaltschaft wird gutgeheissen, weil die Untersuchung formell nicht korrekt oder materiell nicht vollständig durchgeführt worden ist, weil zugunsten der beschuldigten Person der Sachverhalt falsch gewürdigt oder weil die rechtliche Subsumtion unrichtig vorgenommen worden ist. Ein Weisungsrecht ist in diesem Fall im Interesse der Verfahrenseffizienz. Unter das Weisungsrecht kann sowohl die Anordnung weiterer Ermittlungen oder Untersuchungshandlungen fallen als auch sogar die Weisung, die Untersuchung in bestimmter Weise zum Abschluss zu bringen. Die Beschwerdeinstanz kann aber auch weitere Untersuchungshandlungen anordnen und der Vor- instanz je nach Ergebnis der Ermittlungen die Wahl der Abschlussart freistellen (vgl. Andreas J. Keller , a.a.O., Art. 397 N 10, u.a. mit Hinweis auf die Botschaft, S. 1313). Wie die vorstehenden Erwägungen gezeigt haben, hat die Anklagebehörde zu Unrecht das Verfahren betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung eingestellt. Angesichts dessen ist die Staatsanwaltschaft den Rechtsbegehren 2 und 3 des Beschwerdeführers folgend in Anwendung von Art. 397 Abs. 3 StPO anzuweisen, die erforderlichen Beweiserhebungen im Sinne von Erw. II.6.2.4.1 vorstehend vorzunehmen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ordentliche Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (vgl. Art. 428 Abs. 4 StPO). Die ordentlichen Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden in Anwendung von § 3 Abs. 6 sowie § 13 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (GebT; SGS 170.31) auf eine Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 festgelegt. Hinzu kommen Auslagen von CHF 50.00. Zufolge Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des Anfechtungsobjektes sind diese Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Ausserordentliche Kosten

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde vom 18. Oktober 2024 wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom
  2. Oktober 2024 in Bezug auf den Beschwerdeführer aufgehoben und die Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung im Sinne der Erwä gungen (als Weisung gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO) an jene zurück- gewiesen .
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.00, beinhaltend eine Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten des Staates.
  4. 4. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Beschwerdeführer als Privatkläger und unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. med. Regula Bauer-Kreutz als Rechtsbeiständin wird dieser eine pauschale Entschädigung von CHF 1'600.00 zuzüglich 8.1% MWSt (= CHF 129.60), somit insgesamt CHF 1'729.60, aus der Staatskasse ausgerichtet. (Mitteilung) Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 12. Dezember 2024 (470 24 229) Strafprozessrecht Verfahrenseinstellung Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Parteien A. , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. med. Regula Bauer-Kreutz, Blümlimattweg 25, 3600 Thun, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B. , vertreten durch Advokat Simon Berger, Lindenstrasse 2, Postfach, 4410 Liestal, Beschuldigter Gegenstand Einstellungsverfügung Beschwerde vom 18. Oktober 2024 gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. Oktober 2024 A. A. befand sich im Zeitraum von Dezember 2019 bis mindestens am 9. Juli 2021 bei der C. AG (heute in Liquidation) in Q. , R. Strasse, in zahnärztlicher Behandlung. Dabei wurden mehrere Zahnextraktionen durchgeführt und mehrere Zahnimplantate eingesetzt. Das Resultat fiel für den Beschwerdeführer unbefriedigend aus, da er unter Schmerzen litt und sämtliche Implantate verlor, weshalb er sich ab dem 8. August 2021 andernorts nachbehandeln liess. In der Folge wurden beim Beschwerdeführer (1.) eine Periimplantitis (Infektion und Entzündung an den eingesetzten Implantaten und nicht Einheilen der Zahnimplantate), (2.) infiziertes Knochenmaterial im Oberkiefer links sowie (3.) eine chronische Kieferhöhlenentzündung links diagnostiziert (vgl. S. 2-5 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte [nachfolgend: Staatsanwaltschaft], vom 7. Oktober 2024). B. Mit Eingabe vom 29. April 2022 an die Staatsanwaltschaft reichte A. , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. med. Regula Bauer-Kreutz, Strafanzeige bzw. Strafantrag gegen B. (nachfolgend: Beschuldigter), Zahnarzt und Verwaltungsratspräsident der C. AG, ein, begehrte die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen einfacher Körperverletzung und konstituierte sich zugleich als Privatkläger (act. 605 ff.). C. Die Staatsanwaltschaft, welche bereits auf Anzeigen der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Basel-Landschaft, Amt für Gesundheit, vom 10. September 2021 und 27. April 2022 hin gegen den Beschuldigten ein Verfahren (MU1 21 3171 etc.) wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) und Widerhandlung gegen das kantonale Gesundheitsgesetz vom 21. Februar 2008 (GesG; SGS 901), begangen im Zeitraum von 2018 bis zum 27. November 2021, sowie ein solches wegen Inverkehrbringens und Anwendens von nicht gesetzeskonformen Medizinprodukten (Zahnimplantate; Art. 86 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte [Heilmittelgesetz, HMG; SR 821.21]), begangen im Zeitraum vom 16. Januar 2019 bis zum 27. November 2021, dies jeweils in der C. AG, eröffnet hatte (vgl. act. 603 f., 655 ff.), weitete das Strafverfahren gegen den Beschuldigten daraufhin auf den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 2 und Abs. 3 alt Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 11. Dezember 1937 in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung [aStGB; SR 311.0]) zum Nachteil unter anderem von A. , begangen im Zeitraum von Dezember 2019 bis mindestens am 9. Juli 2021 in der C. AG, aus (Verfahren MU1 22 1538). D. Nach diversen Untersuchungshandlungen verurteilte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 7. Oktober 2024 wegen Widerhandlung gegen das AlG (nicht bewilligte Arbeitstätigkeit als Zahnarzt und Geschäftsführer) und gegen das kantonale GesG (fehlende Zulassung für die Ausübung von bewilligungspflichtigen zahnärztlichen Tätigkeiten) zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 800.00. Demgegenüber stellte die Staatsanwaltschaft mit ebenfalls vom 7. Oktober 2024 datierender Einstellungsverfügung das gegen den Beschuldigten, vertreten durch Advokat Simon Berger, geführte Verfahren MU1 21 3171 etc. unter anderem wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 122 Abs. 2 und Abs. 3 aStGB) zum Nachteil von A. , begangen im Zeitraum von Dezember 2019 bis mindestens am 9. Juli 2021 in der C. AG, in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und b der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) ein (Dispositiv-Ziffer 1). Des Weiteren wurde die unbeziffert gebliebene Zivilklage von A. auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv-Ziffer 2). Es wurden keine separaten Kosten erhoben (Dispositiv-Ziffer 4) und dem Beschuldigten wurde gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung von CHF 3'529.32 zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 5). Schliesslich wurde für die unentgeltliche Rechtspflege von A. dessen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Dr. med. Regula Bauer-Kreutz, gemäss Art. 138 i.V.m. Art. 135 StPO eine Entschädigung zugesprochen, wobei ihr eine Frist bis zum 31. Oktober 2024 angesetzt wurde, um den Anspruch zu beziffern und zu begründen. Der Entscheid über die Höhe des Anspruchs wurde auf eine separate Verfügung verwiesen (Dispositiv-Ziffer 6). Auf die Begründung dieser Einstellungsverfügung sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. E. Gegen obgenannte Einstellungsverfügung vom 7. Oktober 2024 erhob A. , weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. med. Regula Bauer-Kreutz (nachfolgend: Beschwerdeführer), mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), Beschwerde und stellte die Rechtsbegehren, (1.) es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2024 betreffend das Verfahren MU1 21 3171 etc. aufzuheben; (2.) es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren wegen fahrlässiger, eventualiter vorsätzlicher schwerer Körperverletzung gegen den Beschuldigten wiederaufzunehmen; (3.) es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren MU1 21 3171 etc. auf den Tatbestand des Betrugs (Art. 146 aStGB), begangen durch den Beschuldigten zum Nachteil des Beschwerdeführers, auszuweiten; (4.) dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin Dr. med. Regula Bauer-Kreutz sei als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen; dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen. F. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung des Kantonsgerichts vom 21. Oktober 2024 wurde unter anderem das schriftliche Verfahren angeordnet und die Staatsanwaltschaft um Zustellung der vollständigen Akten ersucht. G. In ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2024 beantragte die Anklagebehörde, die Beschwerde vom 18. Oktober 2024 gegen die Einstellungsverfügung vom 7. Oktober 2024 sei abzuweisen und die Kosten des Verfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. H. Auch der Beschuldigte, weiterhin vertreten durch Advokat Simon Berger, liess sich in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2024 dahingehend vernehmen, dass die Beschwerde vom 18. Oktober 2024 unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen sei. I. Mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts vom 1. November 2024 wurde mitunter der Schriftenwechsel geschlossen, eine Aktenzirkulation verfügt sowie eine schriftliche Entscheideröffnung in Aussicht gestellt. J. Schliesslich hielt der Beschwerdeführer mit unaufgefordert eingereichter replizierender Stellungnahme vom 6. November 2024 an seiner Beschwerde fest. Erwägungen I. Formelles 1. Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen nach deren Eröffnung bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich und begründet mit Beschwerde angefochten werden (vgl. Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 [ EG StPO; SGS 250]). Verlangt das Gesetz –wie vorliegend – die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Mit der Beschwerde können sodann Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Es können somit alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden; die Rechtsmittelinstanz hat volle Kognition ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 393 N 15). Da die Beschwerde ein umfassendes Rechtsmittel ist, sind angesichts der Rügegründe gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a-c StPO neue Tatsachen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren möglich, womit auch ein Novenrecht gegeben ist (vgl. Andreas J. Keller , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 393 N 42, unter Hinweis auf BGer 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1, mit Verweis auf die Lehre). Laut Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Parteien sind gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person (lit. a), die Privatklägerschaft (lit. b) sowie die Staatsanwaltschaft (lit. c). Als Privatklägerschaft gilt gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. 2. Vorliegend ist die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der Beschwerde vom 18. Oktober 2024 gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 EG StPO gegeben. Mit der genannten Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2024 betreffend Verfahrenseinstellung angefochten, welche ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Wie den Akten entnommen werden kann, wurde diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2024 zugestellt (vgl. Zustellcouvert, Beilage 1 zur Beschwerde vom 18. Oktober 2024), weshalb mit Postaufgabe der schriftlichen Beschwerdeschrift vom 18. Oktober 2024 die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO gewahrt worden ist. Auch die Legitimation des Beschwerdeführers zur Erhebung eines Rechtsmittels ist angesichts dessen Parteistellung als Privatkläger (vgl. Konstituierung als Privatkläger gemäss dessen Anzeige vom 29. April 2022, act. 605 ff., als Beilage 3 zur Beschwerde vom 18. Oktober 2024 sowie Schreiben vom 1. Juli 2024 als Beilage 7 zur Beschwerde vom 18. Oktober 2024) und direkten Betroffenheit gemäss Art. 115 StPO als Trägerschaft des durch die allenfalls verletzte Strafnorm geschützten Rechtsgutes ohne Weiteres gegeben. Damit hat der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 7. Oktober 2024. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer den Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO entsprechend zulässige Rügegründe (in concreto Rechtsverletzungen sowie unvollständige bzw. unrichtige Feststellungen des Sachverhalts) vor und kommt seiner Begründungspflicht nach. Damit sind zusammenfassend alle Beschwerdeformalien erfüllt, so dass uneingeschränkt auf die Beschwerde vom 18. Oktober 2024 einzutreten ist. II. Materielles 1. Die Staatsanwaltschaft gründete ihre Einstellungsverfügung vom 7. Oktober 2024 auf den vorstehend in lit. A bis D der Prozessgeschichte dargestellten, unbestrittenen Sachverhalt (vgl. S. 2-5 der Einstellungsverfügung). Unter Hinweis auf die Anzeige des Beschwerdeführers vom 27. April 2022 (act. 605 ff.), dessen Einvernahme als Auskunftsperson vom 8. Mai 2023 (act. 941 ff.), die anlässlich einer unangekündigten Praxisvisitation der Kantonszahnärztin bei der C. AG am 27. November 2021 erhältlich gemachte Patientenliste (act. 669 ff., 673 ff., 709), diverse zahnärztliche Berichte und insbesondere das Gutachten des Universitätsspitals S. von Prof. D. vom 21. Dezember 2023 (act. 917 ff.; nachfolgend: Gutachten) vertrat die Anklagebehörde in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst die Auffassung, dass weder eine Täterschaft des Beschuldigten noch eine Tathandlung desselben und damit auch keine Kausalität zwischen der geltend gemachten schweren Körperverletzung und einem Verhalten des Beschuldigten bestehe. Abgesehen davon liege auch kein sorgfaltspflichtwidriges Vorgehen durch die behandelnden Zahnärzte der C. AG vor. Da somit sowohl eine Täterschaft des Beschuldigten auszuschliessen als auch der Tatbestand nicht erfüllt sei, sei das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO einzustellen (vgl. S. 6-8 der Einstellungsverfügung). 2. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 18. Oktober 2024 auf den Punkt gebracht geltend, die Staatsanwaltschaft habe nicht nur den Sachverhalt unvollständig und fehlerhaft festgestellt, sondern auch die Beweise willkürlich gewürdigt (vgl. S. 4 f. der Beschwerde). Rechtlich betrachtet sei der Anklagebehörde sowohl eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO als auch eine zu Unrecht erfolgte Verfahrenseinstellung vorzuwerfen (vgl. S. 3 f. und S. 6-10 der Beschwerde). 3. In ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 202 wiederum dementiert die Anklagebehörde die Rügen des Beschwerdeführers und hält an ihrer Verfahrenseinstellung fest. 4. Der Beschuldigte selbst lässt sich in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2024 dahingehend vernehmen, dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft in keiner Weise zu kritisieren sei. 5. In seiner replizierenden Stellungnahme vom 6. November 2024 bleibt der Beschwerdeführer bei seiner Argumentation gemäss Beschwerde vom 18. Oktober 2024. 6. Das Kantonsgericht würdigt die vorliegende Sach- und Rechtslage wie folgt: 6.1 Tatsächliches Den Akten liegen als Beweismittel im Wesentlichen betreffend die C. AG die Auszüge aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 16. Januar 2015 (act. 315) und vom 26. Mai 2023 (act. 645), die Strafanzeige bzw. der Strafantrag des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft vom 29. April 2022 (act. 605 ff.), die anlässlich einer unangekündigten Praxisvisitation der Kantonszahnärztin bei der C. AG am 27. November 2021 erhältlich gemachte Patientenliste (act. 669 ff., 673 ff., 709), vom Beschuldigten selbst am 22. August 2023 ins Recht gelegte Patientenunterlagen betreffend den Beschwerdeführer (act. 753 ff.), die vom Beschuldigten des Weiteren am 15. März 2023 eingereichte Approbationsurkunde der E. vom 15. November 2022 (act. 773 f.) wie auch das am 18. April 2023 übermittelte Diplom als Zahnarzt der F. Universität vom 16. November 1998 (act. 779 ff.) und das Zeugnis für Hospitation der G. Klinik vom 9. Januar 2018 (act. 795), diverse zahnärztliche Berichte (Befundbericht CT Nasennebenhöhlen, Zentrum für Bilddiagnostik M. vom 5. November 2020 [act. 829]; Bericht des Universitätszentrums J. vom 9. November 2022 [act. 803 ff.]; Bericht der H. Klinik AG in Q. vom 17. November 2022 [act. 811 ff.]; Bericht des HNO-Facharztes Dr. I. vom 15. Mai 2023 [act. 821]), das seitens der Staatsanwaltschaft (vgl. Gutachterauftrag vom 29. November 2023, act. 887 ff.) in Auftrag gegebene Gutachten vom 21. Dezember 2023 (act. 917 ff.) sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers als Auskunftsperson vom 8. Mai 2023 (act. 941 ff.) vor. Was die Würdigung der vorliegenden Beweise und Indizien angeht, so wird zunächst in Bezug auf den Sachverhalt, soweit er unbestritten ist, auf die vorstehend gemachten Ausführungen in lit. A bis D der Prozessgeschichte verwiesen. Hinsichtlich der bestrittenen tatsächlichen Verhältnisse sind die vorliegenden Beweismittel im Rahmen der nachstehenden rechtlichen Ausführungen zu erörtern. 6.2 Rechtliches In rechtlicher Hinsicht gilt es zu prüfen, ob die Anklagebehörde in casu mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers zu Recht eingestellt hat. 6.2.1 Hierbei ist vorab ist auf den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO hinzuweisen. Demnach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Eines der wesentlichen (Zwischen-) Ziele des Strafverfahrens ist demnach die Abklärung des massgeblichen Sachverhaltes (vgl. Christof Riedo / Gerhard Fiolka , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 6 N 1, m.w.H.). Art. 6 StPO verpflichtet deshalb die zuständigen Behörden, den rechtlich relevanten Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, mithin aus eigener Initiative die "materielle Wahrheit" zu ermitteln ( Christof Riedo / Gerhard Fiolka , a.a.O., N 2). Aufgrund der bestehenden Aufgabenteilung ist es primär Sache der Strafverfolgungsbehörden, den mass geblichen Sachverhalt zu ermitteln und entsprechende Beweismittel zu erheben (vgl. Christof Riedo / Gerhard Fiolka , a.a.O., N 48, m.w.H.). Die Behörden sind demnach gehalten, den Sachverhalt von sich aus, in Eigeninitiative, unabhängig von Anträgen, Erklärungen und sonstigem Verhalten der Parteien zu ermitteln und entsprechende Beweismittel zu beschaffen (vgl. Christof Riedo / Gerhard Fiolka , a.a.O., N 66, m.w.H.). Im Grundsatz sind die Strafbehörden gehalten, im Rahmen des Zulässigen alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel zur Wahrheitsfindung einzusetzen und demzufolge auch zu erheben (vgl. Christof Riedo / Gerhard Fiolka , a.a.O., N 79, m.w.H.). 6.2.2 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens , wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a); wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b); wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c); wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). 6.2.2.1 Unter Einstellung versteht man die Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft nach durchgeführter Untersuchung das Verfahren ohne weitergehende Strafverfolgungsmassnahmen wie Anklageerhebung oder Strafbefehl definitiv beendet ( Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 319 N 1). Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO verstehen sich als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens. Dabei handelt es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung von Einstellungsgründen. Erscheint ein Gerichtsverfahren aus anderen Gründen als aussichtslos, ist dieses ebenfalls einzustellen (vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., N 4). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (vgl. BGer 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.3.2, unter Hinweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Erledigung des Vorverfahrens erfordert somit ein entscheidungsreifes bzw. spruchreifes Beweisergebnis. Weist die Untersuchung hingegen wesentliche Lücken auf und bleiben daher Fragen offen, ist – im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens – eine Einstellungsverfügung aufzuheben und die Strafsache an die Untersuchung zurückzuweisen . Die Entscheidung über die Beendigung des Untersuchungsverfahrens ist vom Staatsanwalt unverzüglich zu treffen (vgl. Nathan Landshut / Thomas Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 319 N 2). Mit dem Entscheid über die Weiterführung des Strafverfahrens durch Anklage bzw. dessen Beendigung mittels Einstellung erfolgt eine wesentliche Weichenstellung für das Schicksal der Strafsache und damit auch jenes der Verfahrensbeteiligten, vor allem der beschuldigten Person. Auch wenn das Befinden der Schuldfrage nicht den Strafverfolgungsbehörden zu übertragen, sondern Aufgabe unabhängiger Gerichte bildet, ist indes im Interesse der Verfahrensökonomie und der Schonung der beschuldigten Person darauf zu achten, dass keine leichtfertigen Anklagen erhoben werden (vgl. Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., N 3, m.w.H.). Zuständig für den Entscheid, ob eine Einstellung, eine Anklage oder ein Strafbefehl ergehen soll, ist allein die Staatsanwaltschaft (vgl. Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., N 4). 6.2.2.2 Eine Einstellung ergeht nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO , wenn die Untersuchung den ursprünglich vorhandenen Tatverdacht nicht derart erhärtet, dass sich eine Anklage rechtfertigen würde. Einzustellen ist mit anderen Worten, wenn sich während des Vorverfahrens der Tatverdacht nicht derart verdichtet, dass bei erfolgter Anklage mit einer verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre (vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl., Rz. 1251, unter Hinweis auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 [Botschaft], S. 1272). Allerdings hat die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht besteht, Zurückhaltung zu üben. Widersprechen sich Beweise, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen (Botschaft, S. 1273). In Zweifelsfällen beweismässiger und vor allem rechtlicher Art ist dagegen Anklage zu erheben und es ist dem Gericht zu überlassen, den Entscheid zu fällen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier also nicht, sondern es gilt gegenteils das Prinzip "in dubio pro duriore" (vgl. BGer 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.3.2, unter Hinweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.1.1; 138 IV 186 IV E. 4.1; 1B_253/2011 vom 13. Juli 2011, E. 2.1; Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 319 N 5, m.w.H.; Dieselben , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, FN 132, m.w.H., insb. auf die Botschaft, S. 1273; Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., N 15 ff.). Einzig das Sachgericht ist dazu legitimiert, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat somit nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erschiene (vgl. Matthias Heiniger / Ronny Rickli , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 319 N 8, unter Hinweis auf BGer 1B_253/2011 vom 13. Juli 2011 E. 2.1). Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bzw. der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt. Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) zu einer Einstellung schreiten. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (vgl. BGer 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.3.2, unter Hinweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1, je mit Hinweisen; Matthias Heiniger / Ronny Rickli , a.a.O., unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_718/2014 vom 27. Februar 2014 E. 2.5 i.f.); BGer 6B_769/2013 vom 16. Januar 2014 E. 2.1; 6B_188/2013 vom 4. Juli 2013 E. 6.1; 1B_539/2012 vom 19. April 2013 E. 2.1; 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.3). Bei der Frage, ob gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eine Einstellung ergehen darf, verfügen die kantonalen Instanzen über einen gewissen Ermessensspielraum. Zu beachten ist, dass die Rechtsprechung bei schweren Delikten tendenziell weniger hohe Anforderungen an den Tatverdacht stellt (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.3, unter Hinweis auf BGE 138 IV 186 E. 4.1). 6.2.2.3 Sodann ist das Verfahren nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 319 N 6; Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., N 19). Eine Einstellung kann und muss immer dann erfolgen, wenn aufgrund objektiver Kriterien von vornherein feststeht, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheint. Das Verfahren kann nur eingestellt werden, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass das Sachgericht entweder von der Unschuld des Beschuldigten überzeugt sein wird oder zumindest derartige Zweifel an dessen Schuld haben wird, dass eine Verurteilung ausgeschlossen erscheint. Bestehen lediglich Zweifel, ob das Sachgericht an der Schuld zweifeln könnte, ist Anklage zu erheben. Der wohl wesentlichste Unterschied zwischen der Prognose der Staatsanwaltschaft und dem Urteil des Gerichts besteht darin, dass das Sachgericht im Zweifelsfall die beschuldigte Person nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freispricht (Art. 10 Abs. 3 StPO), während die Staatsanwaltschaft nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage erhebt ( Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Rz. 1839, unter Hinweis auf BGE 143 IV 241 E. 2; 137 IV 219 E. 7.3). Dies hat zur Konsequenz, dass eine vorweggenommene Würdigung durch die Staatsanwaltschaft nur dort möglich erscheint, wo einigermassen hinreichende Prognosekriterien bestehen. Obwohl das Gesetz den Zweifelsfall nur für die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat vorsieht, muss dies sinnvollerweise auch für die rechtliche Subsumtion eines Verhaltens gelten. Je geringer der dem Sachgericht eingeräumte Ermessensbereich ist, desto besser lässt sich voraussagen, von welchen Überlegungen es sich leiten lassen wird und welche Alternativen ihm offenstehen. Je grösser jedoch der Ermessensbereich ist, desto ungewisser wird der Ausgang des gerichtlichen Entscheids und desto schneller wird damit auch ein Fall zum Zweifelsfall im Sinn von Art. 10 Abs. 3 StPO. Führt bereits eine vorläufige Beurteilung zum Ergebnis, dass sowohl Freispruch wie auch Verurteilung als mögliche Varianten eines sachrichterlichen Entscheids in Betracht kommen, ist Anklage zu erheben. Das Gleiche gilt, wenn heikle Abgrenzungsfragen oder Rechtfertigungsgründe zur Diskussion stehen, so etwa bei einem medizinischen Kunstfehler (vgl. Niklaus Oberholzer , a.a.O., Rz. 1840, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_99/2019 vom 18. April 2019 E. 2.1; BGE 137 IV 219 E. 3-8). Vielfach sind die rechtlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit weniger offensichtlich nicht gegeben, sodass gerade der Einstellungsgrund gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO in der Praxis besonders viele Abgrenzungsprobleme schafft, da die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten oft durch schwer fassbare Gesetzesbegriffe wie Arglist beim Betrugstatbestand oder die Fahrlässigkeit bestimmt wird. In solchen Fällen ist bei der Annahme der fehlenden Tatbestandsmässigkeit besondere Zurückhaltung zu üben und in Befolgung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" grundsätzlich zu überweisen. In den wenigsten Fällen steht hier ein Freispruch mit Sicherheit oder doch grosser Wahrscheinlichkeit von vornherein fest, kann doch eine Einstellung nur dann erfolgen, wenn ein Tatbestandselement ganz offensichtlich nicht gegeben ist (vgl. Matthias Heiniger / Ronny Rickli , a.a.O., N 9, unter Hinweis auf die Botschaft, S. 1272; Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O.). Die Staatsanwaltschaft hat somit bei der hier vorzunehmenden Prüfung darauf zu achten, dass bei Ermessensfragen und vor allem bei nicht durch Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben ist. Gleich verhält es sich, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind; diese sind vom Strafgericht zu entscheiden, weshalb im Zweifel die Untersuchung fortzusetzen bzw. Anklage zu erheben ist (vgl. Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., N 20). 6.2.3 Auf den vorliegenden Fall bezogen gilt es somit nachfolgend zu beurteilen, ob die Staatsanwaltschaft zunächst dem Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO entsprechend alle bedeutsamen Tatsachen mit der gebotenen Intensität und Sorgfalt abgeklärt hat und sich hernach der bisher ermittelte Sachverhalt als derart liquide darstellt, dass von klarer Straflosigkeit und folglich im Falle einer Anklage ans Gericht mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit von einem von vornherein feststehenden Freispruch auszugehen ist, sei dies, weil sich ein ursprünglich vorhandener Tatverdacht nicht hat erhärten lassen (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) oder weil selbst bei einem nachgewiesenen inkriminierten Verhalten kein strafrechtlicher Tatbestand erfüllt wäre (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Bejahendenfalls ist die am 7. Oktober 2024 seitens der Staatsanwaltschaft verfügte Verfahrenseinstellung zu Recht erfolgt. Wenn hingegen aktuell kein entscheidungs- bzw. spruchreifes Beweisergebnis vorliegt, darf das Vorverfahren noch nicht definitiv erledigt werden, sondern es haben weitere Sachverhaltsermittlungen zu erfolgen. Sollten im Nachgang dazu Unsicherheiten bezüglich einer Verurteilung oder eines Freispruchs bestehen, ist in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" Anklage beim Sachgericht zu erheben. Eine Erledigung durch Verfahrenseinstellung darf demgegenüber auch nach Beantwortung aller offenen Fragen nur bei einem a priori deutlich absehbaren Freispruch erfolgen. 6.2.3.1 In casu ist zu berücksichtigen, dass angesichts des Schadensbildes beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem zahnmedizinischen Eingriff der Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 und 3 aStGB, begangen durch eine sorgfaltswidrige zahnärztliche Behandlung, im Raum steht (so auch die Staatsanwaltschaft auf S. 5 ihrer Einstellungsverfügung vom 7. Oktober 2024 und auf S. 3 ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2024). a) Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (vgl. BGer 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.2.2, unter Hinweis auf BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweis[en], 135 IV 56 E. 2.1; je mit Hinweisen; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweis[en]). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richten sich die Sorgfaltspflichten des Arztes im Allgemeinen nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach der Art des Eingriffs oder der Behandlung, den damit verbundenen Risiken, dem Beurteilungs- und Bewertungsspielraum, der dem Arzt zusteht, sowie den Mitteln und der Dringlichkeit der medizinischen Massnahme. Der Arzt hat die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt zu beachten. Er hat indes nicht für jene Gefahren und Risiken einzustehen, die immanent mit jeder ärztlichen Handlung und auch mit der Krankheit an sich verbunden sind. Zudem steht dem Arzt sowohl in der Diagnose als auch in der Bestimmung therapeutischer oder anderer Massnahmen oftmals ein gewisser Entscheidungsspielraum zu. Der Arzt verletzt seine Sorgfaltspflichten nur dort, wo er eine Diagnose stellt bzw. eine Therapie oder ein sonstiges Vorgehen wählt, das nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheint und daher den objektivierten Anforderungen der ärztlichen Kunst nicht genügt. Welche Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Arztes zu stellen sind, ist eine Rechtsfrage. Zum Sachverhalt gehört hingegen die Frage, ob eine allgemein anerkannte Berufsregel existiert, welches der Zustand des Patienten war und wie sich die ärztliche Handlung abgespielt hat (vgl. BGer 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.2.3, unter Hinweis auf BGE 148 IV 39 E. 2.3.4; 134 IV 175 E. 3.2; je mit Hinweisen). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (vgl. BGer 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.2.4, unter Hinweis auf BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGer 7B_238/2022 vom 10. September 2024 E. 4.4.3; je mit Hinweisen). Die Straftat kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (vgl. Art. 11 StGB) begangen werden. Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (BGer 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.2.5, unter Hinweis auf BGE 148 IV 39 E. 2.3.2; 141 IV 249 E. 1.1; BGer 7B_290/2022 vom 22. Juli 2024 E. 2.1; je mit Hinweis[en]). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dies ist der Fall, wenn der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bzw. mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (sog. hypothetischer Kausalzusammenhang; vgl. BGer 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.2.6, unter Hinweis auf BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; BGer 7B_153/2022 vom 20. Juli 2023 E. 3.2.5; 6B_197/2021 vom 28. April 2023 E. 3.2.4; je mit Hinweis[en]). Bei einem Unterlassungsdelikt ist der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung dieses hypothetischen Kausalzusammenhangs nicht aus (vgl. BGer 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.2.6, unter Hinweis auf BGE 117 IV 130 E. 2a; 116 IV 182 E. 4a; BGer 6B_1058/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.3; 6B_197/2021 vom 28. April 2023 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Ob ein hypothetischer Kausalzusammenhang gegeben ist, betrifft eine Tatfrage, sofern die entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen wurde und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (vgl. BGer 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.2.6, unter Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3; BGer 6B_1058/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.3; 7B_153/2022 vom 20. Juli 2023 E. 3.2.5; je mit Hinweisen). b) In der vorliegenden Konstellation sind zur Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts besondere medizinische Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich, über welche die Staatsanwaltschaft und die Gerichte in der Regel nicht verfügen, weshalb sich i.S.v. Art. 182 StPO der Beizug von sachverständigen Personen aufdrängt. Die Anklagebehörde stützt sich denn auch zur Begründung ihrer Verfahrenseinstellung vom 7. Oktober 2024 im Wesentlichen auf das von ihr mandatierte, obgenannte Gutachten vom 21. Dezember 2023 und gelangt dabei zusammengefasst zum Schluss, dass die beim Beschwerdeführer festgestellten Diagnosen bzw. das bestehende Krankheitsbild nicht direkt und ursächlich auf eine sorgfaltswidrige zahnärztliche Behandlung der behandelnden Zahnärzte von C. AG zurückzuführen sei, da gemäss Gutachten kein sorgfaltspflichtwidriges Vorgehen seitens der behandelnden Zahnärzte vorliege (vgl. S. 5-8 der Einstellungsverfügung vom 7. Oktober 2024). ba) Es ist folglich zu prüfen, ob anhand der vorliegenden gutachterlichen Einschätzungen insofern keinerlei Zweifel an der Straflosigkeit der involvierten zahnmedizinischen Fachpersonen bestehen, als eine allfällige Anklage an das Sachgericht nach Würdigung der gutachterlichen Einschätzungen klarerweise zu einem Freispruch führen würde. Diese Prüfung ist im Sinne einer Prognose betreffend ein Urteil des Sachgerichts vorzunehmen. Hierbei gilt, dass an die Person des amtlichen Sachverständigen und den Inhalt des Gutachtens hohe formelle und inhaltliche Anforderungen gestellt werden. Die in der StPO diesbezüglich enthaltenen Vorgaben gemäss Art. 182 ff. StPO gelangen vorbehaltlos zur Anwendung. Aus juristischer Sicht erfordert das Gutachten eine umfassende und in sich nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses des Sachverständigen. Dazu gehört namentlich die Angabe der von ihm herangezogenen und ausgewerteten Erkenntnismittel sowie der Untersuchungsmethode, deren Auswahl in seinem pflichtgemässen Ermessen liegt. Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu gewährleisten, hat der Sachverständige im Gutachten umfassend darzulegen, wie und weshalb er zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt (vgl. BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3, unter Hinweis auf BGE 128 I 81 E. 2; BGer 6B_304/2015 vom 14. September 2015 E. 2.4 und 2.5). bb) Das vorliegende, rund 12-seitige Gutachten vom 21. Dezember 2023 (act. 917 ff.), welches auf Grundlage eines durch die Staatsanwaltschaft vorgelegten Fragebogens erstellt wurde, enthält Ausführungen betreffend die Diagnose vor der zahnärztlichen Behandlung (lit. A), die Diagnose durch die C. AG (lit. B), die gegenwärtig bestehende Diagnose (lit. C), die zahnärztliche Behandlung bei der C. AG (lit. D), Risiken und Aufklärung (lit. E), eine zusammenfassende Beurteilung (lit. F), Fragen der Verteidigung (lit. G) und Fragen der Privatklägervertretung (lit. G). Dabei fällt auf, dass der Gutachter bereits unter lit. A (Diagnose vor der zahnärztlichen Behandlung) auf fehlende relevante Informationen über den Zahnstatus und mögliche zahnmedizinische Erkrankungen in den verfügbaren Dokumenten hinweist, weshalb die Frage nicht beantwortbar sei (vgl. act. 917). Diese Feststellungen des Gutachters setzen sich fort unter lit. B (Diagnose durch die C. AG), wird doch darin wiederum darauf hingewiesen, dass keine Informationen in den Unterlagen vorhanden seien, gar Angaben (Einträge) über die Erstuntersuchung, den klinischen Befund, die darauf basierende Diagnose und die Behandlungsplanung oder Röntgenbilder, die auf eine Diagnose hindeuten würden, völlig fehlten. Es gehe lediglich daraus hervor, dass vom 26. August bis zum 30. September 2019 beim Beschwerdeführer 11 Zähne – dies wiederum ohne Angabe der Indikation für diese Zahnsanierung – entfernt worden seien, weshalb die weiteren Fragen nicht beantwortbar seien (vgl. act. 917 f.). Auch in Bezug auf die gegenwärtig bestehende Diagnose (lit. C) weist der Gutachter auf "nur bruchstückhafte Informationen in den vorgelegten Unterlagen" hin. Er vermag lediglich gestützt auf die weiteren ärztlichen Berichte, d.h. den Befundbericht CT Nasennebenhöhlen, Zentrum für Bilddiagnostik vom 5. November 2020 (act. 829) und die Stellungnahme des Universitätszentrums J. vom 9. November 2022 (act. 803 f.), eine Verbindung zwischen Mundhöhle und linker Kieferhöhle, wahrscheinlich durch Infektion um ein Zahnimplantat verursacht, plus chronische Kieferhöhlenentzündung sowie 6 Zahnimplantate im Oberkiefer und 4 Zahnimplantate im Unterkiefer und eine an mehreren Zahnimplantaten teilweise fortgeschrittene Infektion und Entzündung (Periimplantitis), die zum Verlust der Implantate führen werde, festzustellen und geht gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers, als Privatkläger, vom 8. Mai 2023 (act. 941 ff.) davon aus, dass ein Implantat (wahrscheinlich Region 26) bereits ausgefallen sei und eine chronische Entzündung in der Mundhöhle vorliege, weshalb wahrscheinlich kein Zahnersatz tragbar sei. Insgesamt aber gebe es keine medizinisch relevanten Angaben zur gegenwärtigen Situation und es fehle an strukturierter medizinischer Dokumentation, weshalb zur Beantwortung der übrigen Fragen eine umfassende klinische und radiologische Untersuchung erforderlich sei (vgl. act. 919 f.). Sodann verneint der Gutachter unter lit. D (Zahnärztliche Behandlung bei der C. AG) zwar eine direkte Ursache zwischen der Diagnose bzw. dem Krankheitsbild und einer sorgfaltswidrigen zahnärztlichen Behandlung durch die C. AG (act. 921), sieht aber als Ursache für die beim Beschwerdeführer festgestellten Diagnosen gleichwohl – zumindest teilweise – die zahnärztliche Behandlung an. So sei (1.) die Periimplantitis wegen Bohrens und Implantierens vom 3. April, 23. Mai und 6. Juni 2020 entstanden; (2. und 3.) das infizierte Knochenmaterial im Oberkiefer links wegen entweder Sinuslift links vom 16. November 2019 oder Implantierung in Oberkiefer links vom 14. August 2020 erfolgt und (3.) die chronische Kiefernhöhlenentzündung links mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Folge der Infektion um die Zahnimplantate und das Knochenersatzmaterial, wobei sich die Infektion weiter in die Kieferhöhle ausgebreitet habe (act. 921 f.). Dabei weist der Gutachter wiederum darauf hin, dass die Unterlagen der Praxis auch dahingehend unvollständig seien, als daraus nicht hervorgehe, welcher Zahnarzt die Zahnimplantate eingesetzt und den linken Sinuslift am 16. November 2019 durchgeführt habe (act. 923). Die Frage, ob es sich in casu um ein erwartbares Krankheitsbild handle, bejaht der Gutachter, da es sich um eine bekannte Komplikation handle, die als postoperative Infektion nach einer Implantierung beobachtet werde (act. 923). Die explizit durch die Staatsanwaltschaft gestellte Frage, ob eine mässige Mundhygiene zum erlittenen Krankheitsbild ursächlich sein bzw. das Krankheitsbild mitverursachen könne, bejaht der Gutachter ebenfalls (act. 923). Demgegenüber seien beim Beschwerdeführer keine vorbestehenden, relevanten Erkrankungen bekannt (act. 923). Des Weiteren habe laut Gutachter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine fortgeschrittene Kieferatrophie vorgelegen, welche aufgrund ihres grossen Ausmasses eine zahnärztliche Gesundheitsproblematik darstelle. Diese sei vom Zahnarzt möglicherweise unterschätzt worden. Denn ein Aufbau des Kieferknochens mit Knochenersatzmaterial sei für das Einsetzen von Zahnimplantaten nicht ausreichend gewesen. Der Kieferknochen hätte durch eine Transplantation von Eigenknochen des Patienten noch mehr aufgebaut werden müssen. Man hätte vor der Implantation eine stärkere Atrophie und eine mögliche Restinfektion im Kieferknochen nach der Zahnentfernung berücksichtigen müssen. Gleichwohl stelle laut Gutachter eine solche mutmassliche Fehleinschätzung der Kieferatrophie keine Verletzung der Sorgfaltspflicht dar (act. 923 f.). In Bezug auf lit. E (Risiken und Aufklärung) legt der Gutachter dar, dass sämtliche Behandlungskomplikationen zum Zeitpunkt der Behandlung bekannt gewesen seien und die Wahrscheinlichkeit insbesondere beim Beschwerdeführer aufgrund des Knochenverlustes (vorherige Zahnextraktionen, Kieferatrophie) überdurchschnittlich hoch gewesen sei (act. 925). Betreffend die Aufklärung des Beschwerdeführers als Patient konstatiert der Gutachter zunächst, dass eine Patientenaufklärung, unterzeichnet von behandelndem Arzt und Patient, datiert vom 9. Juli 2021, vorliege, aber die Behandlungen bereits vom 18. Oktober 2019 (Sinuslift rechts), 16. November 2019 (Sinuslift links) sowie 23. Mai, 6. Juni und 14. August 2020 (Insertion der Zahnimplantate) datierten. Daher sei unklar, ob und wie ordentlich über die Risiken in den vorherigen Behandlungen aufgeklärt worden sei (act. 925). In seiner zusammenfassenden Beurteilung (lit. F) gelangt der Gutachter zum Schluss, die vom Beschwerdeführer erlittene Schädigung sei ganz oder teilweise Folge eines nachvollziehbaren diagnostischen Irrtums (act. 927). In Bezug auf die Fragen der Verteidigung (lit. G) führt der Gutachter aus, eine allfällige Verkrümmung der Nasenscheidenwand beim Beschwerdeführer stehe in keinem direkten kausalen Zusammenhang mit den beobachteten Komplikationen (act. 927). Wiederum nach der Ursache für die Komplikationen befragt, schliesst der Gutachter die Behandlung durch K. (Sinus Lifting rechts) vom 18. Oktober 2019 und durch L. (Knochenaufbau) vom 9. Juli 2021 aus, währenddem er den linksseitigen Sinuslift als ursächlich für die Komplikation ansieht (act. 927 f.). Schliesslich legt der Gutachter betreffend die Fragen der Privatklägervertretung (lit. H) wiederum dar, dass die Dokumentation der C. AG betreffend Krankengeschichte ungenügend sei. Es lägen lediglich kurze handschriftliche Notizen, meist zu den durchgeführten Behandlungen, vor. Hingegen gebe es keine strukturierten Angaben zu Anamnese, Befund, Diagnose, durchgeführter Therapie, Procedere, radiologischer Diagnose und Operationsberichte betreffend Zahnextraktionen, Sinuslift und Implantat-Insertionen, wie sie Teil der Dokumentation sei, weshalb die entsprechenden Fragen dazu nicht beantwortbar seien (act. 929-935). Die erneute Frage nach einer korrekten Aufklärung des Beschwerdeführers als Patient erachtet der Gutachter als ungeklärt (act. 933). Der Gutachter verneint zudem die Frage, ob die C. AG die Infektion im Mundraum behandelt habe (act. 935). Anhand der Angaben im Aufklärungsbogen sei auch unklar, ob die chronischen Krankheiten (Schilddrüsenerkrankung und Bluthochdruck) bei der Behandlung berücksichtigt worden seien (act. 935). An anderer Stelle führt der Gutachter hingegen aus, das Risiko von Komplikationen sei in der ausgehändigten und unterschriebenen Patienteninformation beschrieben, woraus zu schliessen sei, dass der Patient vorher eine angemessene rechtliche Aufklärung gehabt habe (act. 937). Des Weiteren ist für den Gutachter mangels Angaben nicht beurteilbar, ob der Beschuldigte über die notwendigen beruflichen Qualifikationen (mindestens 5 Jahren Studium der Zahnmedizin nach Bologna-Reform sowie zusätzlich Weiterbildung in dentaler Implantologie) verfügt habe (act. 937 f.) Zu guter Letzt kritisiert der Gutachter die Rechnungstellung durch die C. AG (Pauschalpreis CHF 33'000) als unüblich, intransparent und nicht nachvollziehbar (act. 939). bc) Das Kantonsgericht stellt nach Prüfung des vorgenannten Gutachtens diverse formelle und inhaltliche Auffälligkeiten bzw. Unzulänglichkeiten fest, auf welche der Beschwerdeführer bei seiner Kritik am Abstellen der Verfahrenseinstellung auf das vorgenannte Gutachten (vgl. insb. S. 5 f. und 9 f. der Beschwerde vom 18. Oktober 2024) zu Recht aufmerksam macht. So ist zunächst zu konstatieren, dass der Gutachter selbst bereits eine ungenügende Dokumentation der C. AG betreffend Krankengeschichte des Beschwerdeführers in Bezug auf Anamnese, Befund, Diagnose, durchgeführte Therapie, Procedere, radiologische Diagnose und Operationsberichte bemängelt, weshalb zahlreiche relevante Fragen für ihn schlicht nicht beantwortbar sind (vgl. act. 917-921 und 929-935). In diesem Zusammenhang erachtet derselbe Gutachter zur Beantwortung der übrigen Fragen eine umfassende klinische und radiologische Untersuchung als erforderlich (vgl. act. 919 f.). Bereits unter Zugrundelegung dieser Erkenntnisse konnte seriöserweise keine abschliessende Begutachtung erfolgen und es ist insofern auch eine Unvollständigkeit des vorliegenden Gutachtens selbst festzustellen, was der Beschwerdeführer auf S. 2 seiner replizierenden Stellungnahme vom 6. November 2024 korrekterweise kritisiert. Die weitere Rüge des Beschwerdeführers, wonach sich der Gutachter angesichts der Unvollständigkeit der Unterlagen zu Antworten habe hinreissen lassen und die entsprechenden Ausführungen des Gutachters rein spekulativ ausgefallen seien (vgl. S. 5 der Beschwerde vom 18. Oktober 2024 sowie S. 2 der replizierenden Stellungnahme vom 6. November 2024), ist – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 3 der Stellungnahme vom 29. Oktober 2024) – ebenso begründet, denn in casu sah sich der Gutachter trotz klar deklarierter, ungenügender Dokumentation, welche ihm zur Verfügung stand, offenbar in der Lage, die Frage einer Sorgfaltspflichtwidrigkeit seitens der behandelnden Zahnärzte und damit einer Kausalität zwischen der zahnmedizinischen Behandlung und den Beschwerden beim Beschwerdeführer zu beantworten, indem er eine solche verneinte (vgl. act, 921, 925 und 937). Zutreffend führt der Beschwerdeführer (vgl. S. 5 der Beschwerde vom 18. Oktober 2024) ins Feld, dass der Gutachter richtigerweise die relevanten Fragen hätte bejahen oder zumindest die Antworten als Mutmassung deklarieren müssen. Dies gilt umso mehr, als nach Angaben der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2024 (S. 2 f.) dem Gutachter neben den erhältlich gemachten Patientenakten der C. AG auch die anderweitigen Krankenakten des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend Erw. II.6.1) i.S.v. Art. 184 Abs. 4 StPO zur Verfügung gestellt worden sind, welche – wie nachfolgend in Erw. II.6.2.3.4 lit. a zu zeigen sein wird – eine mögliche Kausalität zwischen der zahnärztlichen Behandlung und den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers zumindest nicht ausschliessen. Hinzu kommt, dass die gemachten Feststellungen des Gutachters in Bezug auf die zentrale Frage eines Kausalzusammenhangs zwischen zahnmedizinischer Behandlung und Diagnose beim Beschwerdeführer keineswegs – so die Staatsanwaltschaft auf S. 3 der Stellungnahme vom 29. Oktober 2024 – "in aller Deutlichkeit", "unmissverständlich" und "klar" ausgefallen sind, sondern vielmehr offensichtliche Widersprüche aufweisen, indem der Gutachter einerseits einen Kausalzusammenhang verneint (act. 921 und 927), gleichwohl aber andererseits einen konkret beschriebenen Teil der Behandlung (Sinuslift links vom 16. November 2019 oder Implantierung in Oberkiefer links vom 14. August 2020) als für das Beschwerdebild ursächlich ansieht (act. 921 f., 927 f.), was der Beschwerdeführer auf S. 2 der replizierenden Stellungnahme vom 6. November 2024 ebenso zutreffend rügt. Ebenso wenig nachvollziehbar erscheint, dass laut Gutachter das in casu erfolgte Unterschätzen einer fortgeschrittenen Kieferatrophie von grossem Ausmass keine Verletzung der Sorgfaltspflicht, sondern bloss einen "nachvollziehbaren diagnostischen Irrtum" darstellen soll, zumal gemäss demselben Gutachter sämtliche Behandlungskomplikationen zum Zeitpunkt der Behandlung bekannt gewesen seien und die Wahrscheinlichkeit insbesondere beim Beschwerdeführer aufgrund des Knochenverlustes (vorherige Zahnextraktionen, Kieferatrophie) überdurchschnittlich hoch gewesen sei, was auf eine Vorhersehbarkeit des Erfolgs und eine adäquate Kausalität (vgl. vorstehend Erw. II.6.2.3.1 lit. a) als Teilgehalt einer Sorgfaltspflichtverletzung hindeutet. Wenn derselbe Gutachter an genannter Stelle zusätzlich aufzeigt, wie die Behandlung korrekterweise stattdessen hätte aussehen sollen (act. 923-927), weist dies zusätzlich auch auf eine Vermeidbarkeit des Erfolgs (vgl. wiederum Erw. II.6.2.3.1 lit. a) als weiteres Element einer Sorgfaltspflichtverletzung hin. Gleiches gilt in Bezug auf hinzukommende mögliche Unzulänglichkeiten in der Behandlung dahingehend, dass die C. AG die Infektion im Mundraum nicht behandelt habe (act. 935) und nicht klar sei, ob die chronische Erkrankung des Beschwerdeführers (Schilddrüsenerkrankung und Bluthochdruck) bei der zahnärztlichen Behandlung berücksichtigt worden sei (act. 935). Ebenso wenig plausibel erscheint, dass trotz fehlender Vorerkrankungen und der Irrelevanz einer allenfalls verkrümmten Nasenscheidewand die zahnärztliche Behandlung nicht einmal mitursächlich für die Beschwerden gewesen sein soll (act. 923, 927). Hinzu kommen unauflösbare Unstimmigkeiten im Gutachten in Bezug auch auf die Frage der ordentlichen Patientenaufklärung, soll diese doch einerseits unklar (act. 925, 933), andererseits aber angemessen erfolgt sein (act. 937). Sodann erscheint gerade die Frage der Staatsanwaltschaft betreffend eine mässige Mundhygiene des Privatklägers als mögliche Mitursache (act. 923) als suggestiv, da der Gutachter diese geschlossen formulierte Fragestellung nur mit "Ja" oder "Nein" beantworten konnte. Schliesslich sieht sich der Gutachter nicht einmal durch seine Infragestellung der beruflichen Qualifikation des Beschuldigten (act. 937 f.) und Kritik an der durch die C. AG gehandhabten Rechnungstellung (act. 939) veranlasst, die Sorgfalt in der Behandlung des Beschwerdeführers als Patient wenigstens in Frage zu stellen, was ebenso wenig nachvollziehbar erscheint. bd) Dem Beschwerdeführer, welcher das obgenannte Gutachten als "auf Sand gebaut" und ohne Beweiswert qualifiziert (vgl. S. 5 f. der Beschwerde vom 18. Oktober 2024), ist in Würdigung der vorstehenden Feststellungen darin zuzustimmen, dass das vorgenannte Gutachten nicht zu überzeugen vermag. Entscheidrelevante Aspekte wurden im Gutachten nicht rechtsgenügend geprüft und es bestehen erhebliche Zweifel an der Schlussfolgerung dieses Gutachtens, welche es erst einmal abzuklären bzw. auszuräumen gilt (vgl. Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 182 N 15, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_1172/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.2; 6B_669/2016 vom 28. März 2017 E. 3.4.2; 6B_1155/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.4), bevor gestützt darauf ein verfahrensabschliessender Entscheid gefällt werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat die vorgenannten Auffälligkeiten, insbesondere die Lücken in den dem Gutachter zur Verfügung stehenden Unterlagen und demzufolge die nicht beantwortbaren Fragen durch den Gutachter selbst, zwar in ihrer Einstellungsverfügung wiedergegeben (vgl. S. 5-7 der Einstellungsverfügung), gleichwohl aber unkritisch auf die Schlussfolgerung im Gutachten, wonach kein sorgfaltspflichtwidriges Verhalten seitens der behandelnden Zahnärzte vorliege (vgl. S. 7 f. der Einstellungsverfügung), abgestellt, obwohl teils im Widerspruch zu diesen Schlussfolgerungen an mehrere Stellen im Gutachten Hinweise auf mögliche Sorgfaltspflichtverletzungen bestehen, worauf der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 15. Februar 2024 (act. 301 ff.) hingewiesen hatte und was er nunmehr auf S. 6 der Beschwerde vom 18. Oktober 2024 zu Recht ins Feld führt. Als Strafbehörde hätte die Staatsanwaltschaft bei richtiger Würdigung des Gutachtens an dessen Richtigkeit zweifeln und in Folge dessen weitere ergänzende Beweise erheben müssen (vgl. Andreas Donatsch , a.a.O., Art. 189 N 20), bevor sie das Verfahren gestützt allein auf die Erkenntnis des Gutachtens, wonach keine Sorgfaltspflichtverletzung vorliege, eingestellt hat. Somit erscheint in der Gesamtbetrachtung allein schon mit Blick auf die vorstehend in Erw. II.6.2.3.1 lit. bc aufgeführten Punkte das vorliegende Gutachten nicht als derart klar und nachvollziehbar, dass jeglicher Zweifel an der Verletzungsursache bzw. am Fehlen eines zahnmedizinischen Behandlungsfehlers und damit eine Behandlungskomplikation auszuschliessen ist. Wie bereits erwähnt, erachtet das Kantonsgericht viele der seitens des Beschwerdeführers aufgeworfenen Fragen bzw. Rügen als berechtigt und es ist festzustellen, dass in dieser Hinsicht etliche Punkte gänzlich offen geblieben sind, was nicht zuletzt mit der Empfehlung des Gutachters selbst, wonach zur Beantwortung der übrigen Fragen eine umfassende klinische und radiologische Untersuchung erforderlich sei (vgl. act. 919 f.), untermauert wird. Es bestehen damit nicht unerhebliche Unklarheiten in Bezug auf den rechtlich relevanten Sachverhalt und es obliegt der Anklagebehörde, diesen Unklarheiten durch weitere Ermittlungen nachzugehen, anstatt sich auf geradezu willkürliche Weise allein mit dem vorliegenden Gutachten zu begnügen und gestützt darauf auf vorschnelle Weise die mögliche Erfüllung eines Straftatbestands zu verneinen und eine Verfahrenseinstellung zu erlassen. Dies gilt umso mehr, als bezüglich der möglichen fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 und 3 aStGB heikle Abgrenzungsfragen zur Diskussion stehen. be) Demnach ist festzustellen, dass allein bzw. überhaupt gestützt auf das Gutachten vom 21. Dezember 2023 nicht davon auszugehen ist, es sei i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO kein Straftatbestand erfüllt. 6.2.3.2 Des Weiteren stellt sich die Anklagebehörde in ihrer Einstellungsverfügung vom 7. Oktober 2024 auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer selbst habe anlässlich seiner Einvernahme vom 8. Mai 2023 als Auskunftsperson angegeben, dass nicht der Beschuldigte, sondern ein anderer Zahnarzt namens K. diejenige zahnärztliche Behandlung vorgenommen habe, welche zu den Komplikationen geführt habe. Damit scheitere die Erfüllung des Tatbestands bereits an der Täterschaft des Beschuldigten bzw. an der fehlenden Tathandlung, welche ursächlich für die geltend gemachte schwere Körperverletzung sei. Somit sei eine Täterschaft des Beschuldigten auszuschliessen (vgl. S. 3 f. und 7 f. der Einstellungsverfügung). Diese Argumentation teilt auch der Beschuldigte auf S. 1 der Stellungnahme vom 31. Oktober 2024. a) Ein Blick auf die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2023 als Auskunftsperson (act. 941 ff.) zeigt zwar auf, dass dieser mehrmals einen "Herrn K. " im Zusammenhang mit der Sinusverletzung bzw. dem Schnitt bzw. dem Loch links erwähnt hat (vgl. nur act. 945 f.). Allerdings hat der Beschwerdeführer in der genannten Einvernahme ebenso den Namen des Beschuldigten genannt und diesen auch dahingehend belastet, dass das mit der Verletzung der Kieferhöhle "Herr B. oder ein anderer Arzt" gewesen sei, dieser "noch einmal ein Loch gebohrt" habe, was zu einer Entzündung geführt habe, und dass er danach "schon ins Ausland geflüchtet" sei (act. 943). Ebenso sei es – abgesehen von der Sinusverletzung –"Herr B. " gewesen, welcher "alles andere" gemacht habe. Es sei auch B. gewesen, welcher "das Zahnfleisch aufgemacht und Knochenpulver reingestopft und dann zugenäht" habe. Überdies sei der Beschwerdeführer von B. nicht über die Risiken dieses Eingriffs informiert worden (act. 945). Der Beschwerdeführer berichtete zudem darüber, dass der Knochenaufbau durch L. vorgenommen worden sei, welche sehr grob vorgegangen sei. Vieles in der Zahnarztpraxis sei hinausgezögert worden, wobei "Herr B. eben geflüchtet" sei. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass der Beschuldigte ihm persönlich geschadet habe, weil er Vertrauen in ihn gehabt habe. So habe er beim Beschuldigten "alles unterschrieben" und auch die Preisliste von ihm erhalten. "Herr K. ", welcher den "Schnitt" gemacht habe, sei "ja sein Arzt, B. hat ihn ja gebracht" (act. 947). Zudem bestätigte der Beschwerdeführer, er hätte die Behandlung nicht vornehmen lassen, wenn er gewusst hätte, dass der Beschuldigte in der Schweiz keine Berufsausübungsbewilligung hat: "Auf keinen Fall, nein" (act. 951). Schliesslich sei es (auch) der Beschuldigte gewesen, welcher "den Knochen aufgebohrt" habe (act. 951 f.). b) Es ist zu konstatieren, dass die Staatsanwaltschaft die vorgenannten Aussagen des Beschwerdeführers in ihrer Einstellungsverfügung vom 7. Oktober 2024 nur teilweise berücksichtigt hat und ebenso wenig die Tatsache, dass bereits die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am Ende der obgenannten Einvernahme darauf hingewiesen hatte, der Beschwerdeführer habe wohl nicht Herrn K. , sondern Herrn B. gemeint, als er auf die fehlende Zulassung als Zahnarzt zu sprechen gekommen sei (vgl. act. 953). Der Einwand des Beschwerdeführers auf S. 4 seiner Beschwerde vom 18. Oktober 2024, wonach er sich offensichtlich falsch erinnere, wer (K. oder der Beschuldigte) den Sinuslift links durchgeführt habe, was wegen der zeitlichen Distanz und der unzähligen Konsultationen nicht ungewöhnlich sei, lässt sich per se – entgegen der Auffassung auch des Beschuldigten auf S. 1 der Stellungnahme vom 31. Oktober 2024 – nicht von der Hand weisen. c) Es kommt hinzu, dass die Angaben des Beschwerdeführers selbst – ähnlich wie das vorgenannte Gutachten – derartige Lücken, Unsicherheiten und Unstimmigkeiten aufweisen, dass sich die Anklagebehörde auch gestützt darauf noch kein abschliessendes Bild vom Sachverhalt machen durfte (so zutreffend auch der Beschwerdeführer auf S. 4 der Beschwerde vom 18. Oktober 2024), sondern diesbezüglich hätte Zweifel hegen müssen. d) Somit kann entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 7 der Einstellungsverfügung) allein gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers nicht i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eine Täterschaft bzw. Tathandlung des Beschuldigten mit Sicherheit oder grösster Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, zumal es sich in casu bei der möglichen fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 und 3 aStGB, welche das höchste Rechtsgut Leib und Leben betrifft, um ein schwerwiegendes Delikt handelt, weshalb tendenziell weniger hohe Anforderungen an den Tatverdacht zu stellen sind. 6.2.3.3 Abgesehen davon erweist sich auch die Begründung der Staatsanwaltschaft auf S. 6 f. der Einstellungsverfügung vom 7. Oktober 2024, wonach selbst eine nicht existierende Patientenaufklärung und damit eine nicht bestehende Einwilligung des Verletzten den fehlenden Kausalzusammenhang nicht aufzuheben vermöge, als unzutreffend. a) Wie der Beschwerdeführer auf S. 9 der Beschwerde vom 18. Oktober 2024 sowie bereits in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2024 (act. 301) und in seiner Eingabe vom 1. Juli 2024 an die Staatsanwaltschaft (vgl. Beilage 7 zur Beschwerde vom 18. Oktober 2024) ins Feld geführt hatte, soll er in die fraglichen Zahnbehandlungen schon ganz generell nicht rechtsgültig eingewilligt haben, weil er laut eigenen Aussagen (als Auskunftsperson) vom 8. Mai 2023 durch den Beschuldigten weder auf die allgemeinen und spezifischen Risiken noch über die Folgen der Operationen aufmerksam gemacht worden sei (vgl. vorstehend Erw. II.6.2.3.2 lit. a, unter Hinweis auf act. 945). Auch aus den vom Beschuldigten selbst am 22. August 2023 ins Recht gelegten Patientenunterlagen betreffend den Beschwerdeführer (act. 753 ff.) resultiert ausser betreffend eine Behandlung vom 18. Oktober 2019 am externen Sinuslift rechts (vgl. Patientenkarteikarte, act. 767) sowie betreffend allfällige weitere Behandlungen ab dem 9. Juli 2021 (act. 759-765) keinerlei Aufklärung des Beschwerdeführers als Patient in Bezug auf die vorliegend relevanten Zahnbehandlungen (insbesondere Sinuslift links). Dies wurde darüber hinaus bereits im vorgenannten Gutachten vom 21. Dezember 2023 festgestellt bzw. zumindest in Frage gestellt (vgl. vorstehend Erw. II.6.2.3.1 lit. bb, unter Hinweis auf act. 925) und ebenso selbst von der Staatsanwaltschaft auf S. 6 ihrer Einstellungsverfügung festgehalten. Angesichts dieser Beweislage bestehen grösste Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer in die möglicherweise zu einer schweren Körperverletzung führenden zahnmedizinischen Eingriffe rechtsgültig eingewilligt hat. b) Hinzu kommt die Tatsache, dass der Beschuldigte nachgewiesenermassen im fraglichen Zeitraum nicht über eine Berufsausübungsbewilligung verfügte, sondern als türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in P. und faktischer Geschäftsführer der C. AG im Zeitraum von 2018 bis zum 27. November 2021 wissentlich und willentlich eine nicht bewilligte Arbeitstätigkeit als Zahnarzt und Geschäftsführer ausübte (vgl. bereits vorstehend lit. D der Prozessgeschichte, unter Hinweis auf den Strafbefehl vom 7. Oktober 2024). Selbst wenn somit davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer über die Risiken und Folgen der anstehenden Operationen aufgeklärt worden ist, hätte er nachvollziehbarerweise keine Einwilligung in eine Behandlung durch einen hierzu nicht zugelassenen Zahnarzt erteilt, wie er auf S. 9 der Beschwerde vom 18. Oktober 2024 plausibel darlegt. Denn anlässlich seiner Einvernahme vom 8. Mai 2023 als Auskunftsperson hat der Beschwerdeführer unmissverständlich zu Protokoll gegeben, er hätte die Behandlung nicht vornehmen lassen, wenn er gewusst hätte, dass der Beschuldigte in der Schweiz keine Berufsausübungsbewilligung hat: "Auf keinen Fall, nein" (act. 951). Dass der Beschwerdeführer erst im Nachhinein von der fehlenden Bewilligung als Zahnarzt erfahren hat, geht zweifelsohne aus dem Schreiben der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Basel-Landschaft, Amt für Gesundheit, vom 5. April 2022 hervor, mit welchem der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreterin über diese Tatsache informiert worden ist (vgl. Beilage 10 zur Strafanzeige vom 29. April 2022, act. 641 f.) und was den Beschwerdeführer denn auch dazu veranlasst hat, am 29. April 2022 Strafanzeige bzw. Strafantrag gegen den Beschuldigten zu stellen (vgl. act. 605 ff.). c) Ebenso weist der Beschwerdeführer auf S. 9 der Beschwerde vom 18. Oktober 2024 zutreffend darauf hin, dass auch das – gutachterlicherseits attestierte (vgl. vorstehend Erw. II.6.2.3.1 lit. bb, unter Hinweis auf act. 923-927) – Ignorieren allfälliger risikoerhöhender Umstände beim Beschwerdeführer seitens der behandelnden Zahnärzte einen weiteren Anhaltspunkt für eine fehlende gültige Einwilligung in die Verletzung darstellt. d) Somit ist festzuhalten, dass gestützt auf die bisher vorliegenden Beweise eine fehlende Einwilligung des Beschwerdeführers in Eingriffe in seine physische Integrität zumindest nicht ausgeschlossen werden kann. Nachdem aber sämtliche Eingriffe in die physische Integrität (z.B. eine gefährliche Operation), mögen sie nun sorgfältig vorgenommen worden sein oder nicht, einer im Bewusstsein sämtlicher Risiken erfolgten Einwilligung durch die verletzte Person bedürfen, ansonsten sie nicht gerechtfertigt sind (vgl. BGE 125 IV 189 E. 3a und 124 IV 258 E. 2), hat eine (derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschliessende) fehlende Einwilligung des Beschwerdeführers in die fraglichen Zahnbehandlungen – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft auf S. 6 f. der Einstellungsverfügung vom 7. Oktober 2024 – sehr wohl einen Einfluss auf eine mögliche Strafbarkeit, wenn auch nicht im Zusammenhang mit dem Kausalzusammenhang, sondern mit der Rechtswidrigkeit. Damit kann aber zum aktuellen Zeitpunkt ebenso wenig zweifellos davon ausgegangen werden, es sei i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO kein Straftatbestand erfüllt. Dies gilt umso mehr, als vorliegend allfällige Rechtfertigungsgründe im Zusammenhang mit einem medizinischen Kunstfehler im Raum stehen. 6.2.3.4 Neben den seitens der Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 7. Oktober 2024 erwähnten Gründen, welche vorstehend in Erw. II.6.2.3.1 bis 6.2.3.3 beleuchtet worden sind, liegen nach Überzeugung des Kantonsgerichts darüber hinaus offenkundig weitere relevante Umstände vor, welche den Verdacht einer strafbaren Handlung bzw. einer Täterschaft des Beschuldigten gerade erhärten lassen bzw. für das Vorliegen eines Straftatbestands sprechen, was aber seitens der Anklagebehörde entweder gar nicht, nur teilweise oder unzutreffend gewürdigt worden ist. a) Hierzu gehören zunächst die weiteren, vorliegenden zahnmedizinischen Berichte, welche die Staatsanwaltschaft auf S. 4 der Einstellungsverfügung vom 7. Oktober 2024 zwar erwähnt, daraus indessen keine Schlüsse gezogen hat. aa) So wird gemäss dem seitens der Staatsanwaltschaft (act. 815 ff.) angeforderten Arztbericht des HNO-Facharztes I. vom 15. Mai 2023 (act. 821) eine Kausalität zwischen der zahnärztlichen Behandlung in der C. AG und dem Befund beim Beschwerdeführer zumindest als möglich angesehen. Diese Feststellung spricht indiziell gegen eine Nichterfüllung eines Straftatbestands i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO. ab) Auch dem durch die Staatsanwaltschaft angeforderten (act. 807 f.) ärztlichen Bericht der H. Klinik AG in Q. vom 17. November 2022 (act. 811 ff.) lässt sich entnehmen, dass zwar die nachlässige Pflege der Implantationsverschlussschrauben "sicherlich ein beitragender Faktor" gewesen sei, "aber gewiss nicht der einzige". Zu Recht rügt der Beschwerdeführer auf S. 9 der Beschwerde vom 18. Oktober 2024, es könne gestützt auf diesen Arztbericht ebenso gut der Rückschluss darauf gezogen werden, dass als Mitursache – neben einer schlechten Mundhygiene – auch eine unsorgfältige Behandlung in Frage komme. Damit wird wiederum ein möglicher Fehler in der zahnärztlichen Behandlung nicht ausgeschlossen, was ebenfalls gegen einen Anwendungsfall von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO spricht. b) Des Weiteren vermag auch die vom Beschuldigten selbst mit Eingabe vom 22. August 2023 eingereichte Zahnarztdokumentation betreffend den Beschwerdeführer (vgl. act. 753 ff.) jenen gerade nicht zu entlasten. ba) So gehen daraus die einzelnen, handschriftlich vermerkten Behandlungen des Beschwerdeführers in der Zeit vom 26. August 2019 bis zum 9. Juli 2021 (vgl. Patientenkarteikarte, act. 767 ff.) hervor. Allerdings ist diese Zahnarztdokumentation höchst lückenhaft geführt worden, fehlen doch darin die für die Krankengeschichte des Beschwerdeführers relevanten Angaben zu Anamnese, Befund, Diagnose, durchgeführter Therapie, Procedere, radiologischer Diagnose und Operationsberichte, was bereits der Gutachter (vgl. vorstehend Erw. II.6.2.3.1 lit. bb, unter Hinweis auf act. 917-921 und 929-935) festgestellt bzw. bemängelt hat. Völlig zu Recht rügt der Beschwerdeführer auf S. 5 f. der Beschwerde vom 18. Oktober 2024, dass die Staatsanwaltschaft diesen Umstand überhaupt nicht gewürdigt hat, obwohl er auf eine womöglich absichtliche Unterlassung zur allfälligen Vertuschung einer strafrechtlichen Verantwortung schliessen lassen könnte. Der Auffassung der Staatsanwaltschaft auf S. 4 der Stellungnahme vom 29. Oktober 2024, wonach die Annahme einer absichtlich geführten mangelhaften Dokumentation als "reine Spekulation" erscheine und hierfür "keine Beweisgrundlage" bestehe, kann in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage, wie sie sich derzeit präsentiert, gerade nicht gefolgt werden. bb) Des Weiteren fehlen in der vorgenannten Dokumentation weitgehend Angaben zur jeweils behandelnden Person, worauf der Beschwerdeführer auch auf S. 3 der replizierenden Stellungnahme vom 6. November 2024 zutreffend hinweist. Lediglich den Behandlungen vom 26. August 2019 und 18. September 2019 ist der Vermerk "(K. )" beigefügt, wobei angesichts der bloss in Klammern sowie – im Gegensatz zu den übrigen Einträgen – schief eingesetzten Notiz (vgl. Patientenkarteikarte, act. 767) durchaus Zweifel an deren Echtheit und Wahrheit angebracht sind. Mithin ist die Möglichkeit eines nachträglichen Vermerks durch den Beschuldigten zur Vertuschung eigens durchgeführter zahnärztlicher Behandlungen, auf welche der Beschwerdeführer ebenfalls auf S. 5 der Beschwerde vom 18. Oktober 2024 hinweist, derzeit ebenso wenig von der Hand zu weisen. bc) Abgesehen davon wird in den vorgenannten Dokumenten der Name des Beschuldigten mitunter erwähnt. So wurde einerseits betreffend den 10. November 2020 notiert, dass der Pa- tient "Hr. B. " sprechen wolle (act. 769) und betreffend den 13. November 2020, dass nach Absprache mit "Hr. B. " und Aufklärung des Patienten auf Türkisch dieser einverstanden sei, das entzündete Implantat Nr. 26 entfernt zu bekommen (act. 771). Beide Vermerke lassen darauf schliessen, dass selbst bei einer anderen behandelnden Person als der Beschuldigte dieser offenbar zum relevanten Zeitpunkt in seiner Funktion als Vorgesetzter Ansprechperson für den Beschwerdeführer war bzw. mindestens vor den Zahnbehandlungen als "Experte" gegenüber dem Beschwerdeführer auftrat. Ohnehin ergibt sich eine mögliche Weisungsbefugnis des Beschuldigten auch aus dem Auszug aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 16. Januar 2015, wonach der Beschuldigte innerhalb der C. AG Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift war (act. 315) und aus der Webseite (…), worin er als "Experten-Doktor" und Inhaber dieser Zahnarztpraxis angegeben wird, worauf der Beschwerdeführer bereits auf S. 3 f. in seinem Strafantrag vom 29. April 2022 aufmerksam gemacht hatte (vgl. act. 609 f.). bd) Im Zusammenhang mit der Zahnarztdokumentation entgegnen die Staatsanwaltschaft auf S. 5 der Stellungnahme vom 29. Oktober 2024 und der Beschuldigte auf S. 1 der Stellungnahme vom 31. Oktober 2024 zwar, K. habe selbst bestätigt, beim Beschwerdeführer am 18. Oktober 2019 einen externen Sinuslift rechts sowie am 16. November 2019 einen externen Sinuslift links durchgeführt zu haben. Eine entsprechende Bestätigung, datierend vom 7. September 2023, liegt denn auch in act. 65 bei. Allerdings deckt sich diese Bestätigung gerade nicht vollständig mit der vorgenannten Patientenakte in act. 767, fehlt doch darin der Name des behandelnden Zahnarztes betreffend den externen Sinuslift links vom 16. November 2019. Nicht von der Hand zu weisen ist in diesem Zusammenhang zudem die Argumentation des Beschwerdeführers auf S. 2 f. der replizierenden Stellungnahme vom 6. November 2024, wonach es sich bei der Bestätigung vom 7. September 2023 um eine Schutzbehauptung von K. als ehemaliger Arbeitnehmer zugunsten des Beschuldigten als ehemaliger Arbeitgeber handeln könnte. Die Tatsache, dass die obgenannte Bestätigung nicht durch K. selbst, sondern mit Eingabe vom 13. November 2023 durch den Beschuldigten (act. 61 f.) ins Recht gelegt worden ist, wirft überdies Fragezeichen hinsichtlich dessen Zustandekommens auf. Da bis dato keine Einvernahme von K. stattgefunden hat, in welcher dieser seine schriftliche Erklärung vom 7. September 2023 mündlich bestätigen könnte, vermag letztendlich das vorgenannte Schreiben allein den gegen den Beschuldigten vorliegenden Tatverdacht auf keinen Fall zu entkräften. c) Als zusätzlicher verdächtiger Umstand gesellt sich dazu, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2024 wegen Widerhandlung gegen das AlG und gegen das kantonale GesG zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 800.00 verurteilt worden ist, da er im Zeitraum von 2018 bis zum 27. November 2021 als türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in P. und faktischer Geschäftsführer der C. AG wissentlich und willentlich eine nicht bewilligte Arbeitstätigkeit als Zahnarzt und Geschäftsführer ausübte (vgl. bereits vorstehend lit. D der Prozessgeschichte sowie Erw. II.6.2.3.3 lit. b). Dabei reiste er mehrfach in die Schweiz nach Q. ein, wo er, ohne über die erforderliche Arbeitsbewilligung zu verfügen, die Geschäftstätigkeiten überprüfte und an mehreren Patienten, unter anderem am Beschwerdeführer, zahnärztliche Behandlungen vornahm. Dies tat er, obwohl er als Ausländer wusste, dass er weder über eine Arbeitsbewilligung in der Schweiz noch über eine Zulassung für die Ausübung von bewilligungspflichtigen zahnärztlichen Tätigkeiten durch die Gesundheitsdirektion Basel-Landschaft verfügte (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2024). Dazu kommt, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist, wurde er doch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. Oktober 2017 bereits wegen gleichgelagerter Delikte zu einer Strafe von 60 Tagessätzen à CHF 150.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (vgl. wiederum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2024). Es ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 7. Oktober 2024 (S. 8) zwar auf diese Tatsache hingewiesen, allerdings nicht daraus den Schluss gezogen hat, wonach dieser Umstand den Tatverdacht gegen den Beschuldigten weiter erhärten wie auch für das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung sprechen könnte. d) Indiziell ist überdies zu beachten, dass die Kantonszahnärztin bereits anlässlich der unangekündigten Praxisvisitation vom 27. November 2021 bei der C. AG einige Mängel, bezogen auf Ordnung und Arbeitsbewilligung des Personals, vor allem aber auch auf die Hygiene, feststellen musste. Insbesondere hielt sie in ihrem Bericht vom 27. November 2021 fest, dass "unter solchen Bedingungen" eine "sterile Arbeitsweise sehr schwierig" und das "Setzen von Implantaten unsorgfältig" sei sowie "die Gesundheit der Patienten gefährden" könne (vgl. act. 669 f.). Mit Blick darauf, dass beim Beschwerdeführer nach der Zahnentfernung und dem Setzen von Implantaten eine grossflächige Entzündung im Mundraum diagnostiziert worden ist (vgl. vorstehend Erw. II.6.2.3.1 lit. bb), spricht dieser Umstand klarerweise für das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung seitens der behandelnden Zahnärzte und damit auch für eine mögliche strafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten, sei dies als behandelnder Zahnarzt, als Mitwirkender bei den Vorgesprächen oder gar Zahnbehandlungen oder mindestens als Geschäftsführer der Praxis mit einer entsprechenden Verantwortung betreffend die übrigen Zahnärzte. Auch diese Tatsachen hat die Anklagebehörde offenbar unberücksichtigt gelassen. e) Gleiche Überlegungen wie in Erw. II.6.2.3.4 lit. d vorstehend anzustellen sind mit Blick auf die Anzeige der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Basel-Landschaft, Amt für Gesundheit, an die Staatsanwaltschaft vom 27. April 2022, wurde doch auch darin darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte gewerbsmässig handle und dabei "mutmasslich auch die Gesundheit seiner Patientinnen und Patienten gefährdet" (vgl. act. 603 f.). f) Schliesslich erscheint auch das Verhalten des Beschuldigten bzw. des Personals der C. AG nach der ersten Kontaktaufnahme durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ab dem 2. September 2021, welches sich über mehr als ein halbes Jahr durch eine fehlende Reaktion bzw. ein regelrechtes Abwimmeln der Rechtsvertreterin auszeichnet, und welches der Beschwerdeführer auf S. 2 des Strafantrags vom 29. April 2022 (act. 607) nicht nur nachvollziehbar beschreibt, sondern auch mit diversen Belegen untermauert (vgl. Beilagen 2 bis 9 zum Strafantrag vom 29. April 2022, act. 617-639), als fragwürdig. 6.2.3.5 Aus den vorstehenden Ausführungen in Erw. II.6.2.3.1 bis 6.2.3.4 erhellt somit – entgegen der Einschätzung der Anklagebehörde (vgl. S. 7 f. der Einstellungsverfügung) – ein bisher ermittelter Sachverhalt, bei welchem im Falle einer Anklageerhebung gerade nicht mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit von einem Freispruch auszugehen wäre, sei dies, weil sich ein ursprünglich vorhandener Tatverdacht nicht hat erhärten lassen (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) oder weil selbst bei einem nachgewiesenen inkriminierten Verhalten kein strafrechtlicher Tatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Die vorstehend in Erw. II.6.2.3.1 bis 6.2.3.4 genannten Umstände als offenkundige Verdachtsmomente sprechen derzeit mit erheblicher Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine sorgfaltspflichtwidrige zahnmedizinische Behandlung stattgefunden hat, wobei sich der Beschuldigte entweder durch eigenhändige Tathandlung oder aber mindestens durch Teilnahme als Vorgesetzter und Weisungsberechtigter gegenüber den behandelnden Zahnärzten strafbar gemacht haben könnte. Es ist damit zu konstatieren, dass die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2024 bereits aus diesem Grund zu Unrecht erfolgt ist. 6.2.3.6 Eine Einstellung des Verfahrens durfte aber nach derzeitigem Ermittlungsstand auch darum nicht erfolgen, weil bis dato noch gar kein entscheidungs- bzw. spruchreifes Beweisergebnis vorliegt, welches eine definitive Erledigung des Vorverfahrens erlauben würde, was der Beschwerdeführer auf S. 4 f. der Beschwerde vom 18. Oktober 2024 und auf S. 3 der replizierenden Stellungnahme vom 6. November 2024 ebenso zutreffend rügt. Vielmehr ist festzustellen, dass die bisherige Untersuchung des relevanten Sachverhalts derart wesentliche Lücken aufweist und daher abklärungswürdige Fragen offen geblieben sind, dass sich eine Verfahrenseinstellung klarerweise verbietet. Nachdem noch nicht alle Ermittlungsansätze erschöpft sind, fordert der Beschwerdeführer auf S. 5 der Beschwerde vom 18. Oktober 2024 zu Recht, dass seitens der Staatsanwaltschaft weitere Sachverhaltsermittlungen zu erfolgen haben, wobei möglicherweise eine Ausdehnung auf weitere Tatbestände zu erfolgen hat. Hierbei weist der Beschwerdeführer an obgenannter Stelle zutreffend auf Art. 139 Abs. 1 StPO hin, wonach die Strafbehörde zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel einzusetzen hat, die rechtlich zulässig sind. Weitere Untersuchungshandlungen zwecks zusätzlichen Erkenntnisgewinns sind denn auch sehr wohl erkennbar, auch wenn am 21. März 2023 über die C. AG der Konkurs eröffnet worden ist (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft vom 11. Juni 2024, act. 11) und sich die C. AG seit dem 29. März 2023 in Liquidation befindet (vgl. Auszug aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 26. Mai 2023 (act. 645). So ist unter anderem der damit zusammenhängende Hinweis der Staatsanwaltschaft auf S. 2 und 4 ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2024, darauf, dass eine Edition der Patientenakten erfolglos verlaufen sei und dass aufgrund bereits bestehender Liquidation der Praxis nicht weiter habe geklärt werden können, ob die C. AG überhaupt über weitere zahnärztliche Dokumentationen verfügt habe, insofern zu relativieren, als der Beschuldigte offenbar auch nach Konkurseröffnung und Liquidation noch in der Lage war, der Staatsanwaltschaft Patientenunterlagen betreffend den Beschwerdeführer ins Recht zu legen, wie seine Eingabe vom 22. August 2023 zeigt (vgl. act. 753 ff.). Daraus kann geschlossen werden, dass der Beschuldigte als ehemaliger Praxisbetreiber auch aktuell noch über Patientenunterlagen verfügt und diese womöglich an seinem aktuellen Wohnort in O. aufbewahrt. Zutreffend weist der Beschwerdeführer auf S. 1 seiner Replik vom 6. November 2024 auf diesen Umstand hin. a) Nachdem bis heute – entgegen der Auffassung des Beschuldigten auf S. 2 der Stellungnahme vom 31. Oktober 2024 – gerade noch nicht abschliessend geklärt ist, wer der behandelnde Zahnarzt war (so der Beschwerdeführer zutreffend auf S. 3 der replizierenden Stellungnahme vom 6. November 2024), drängt sich zunächst zur Rekonstruktion, wer den Beschwerdeführer am rechten und insbesondere am linken Sinuslift behandelt hat, in erster Linie eine Einvernahme der möglicherweise involvierten Personen, d.h. des Beschuldigten, von K. und von weiteren Zahnärzten der C. AG auf, wie der Beschwerdeführer auf S. 5 der Beschwerde vom 10. Oktober 2024 zu Recht fordert. Dabei müsste angesichts des nunmehr ausländischen Wohnsitzes des Beschuldigten rechtshilfeweise nach Art. 54 ff. StPO vorgegangen werden. b) Des Weiteren könnte zur Eruierung der oben stehenden Frage eine Schriftanalyse, d.h. ein Vergleich der in den Akten liegenden, handschriftlichen Patientenliste und Behandlungsberichte (vgl. act. 673 ff. und 753 ff.) mit den Handschriften des Beschuldigten und weiterer möglicherweise den Beschwerdeführer behandelnder Personen eine taugliche Beweismassnahme darstellen, um Rückschlüsse auf die behandelnden Personen zu ziehen, wie der Beschwerdeführer an genannter Stelle wiederum zutreffend ins Feld führt. c) Ebenso erwähnt der Beschwerdeführer die naheliegende Möglichkeit, Kalender und Programme der Zahnarztpraxis aus der damaligen Zeit sicherzustellen und zu analysieren, um festzustellen, wer an den jeweiligen Tagen gearbeitet d.h. wer die relevanten Zahnbehandlungen an den fraglichen Daten durchgeführt hat. Hierfür müsste – wiederum allenfalls rechtshilfeweise – am aktuellen Wohnort des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchgeführt werden, wie der Beschwerdeführer auf S. 2 seiner replizierenden Stellungnahme vom 6. November 2024 zutreffend fordert. d) Sodann sind auch die zu den möglichen Tatzeitpunkten herrschenden Verantwortlichkeiten innerhalb der Zahnarztpraxis nicht genügend abgeklärt, wobei bereits vorstehend in Erw. II.6.2.3.4 lit. bc, bd, c und d darauf hingewiesen worden ist, dass von einer Vorgesetztenfunktion des Beschuldigten innerhalb der C. AG mit entsprechender Weisungsbefugnis auszugehen ist. Auf S. 3 der replizierenden Stellungnahme vom 6. November 2024 führt der Beschwerdeführer zu Recht aus, es sei nicht nur weiter abzuklären, welcher Person welche Behandlung zuzuordnen sei, sondern es bestehe zudem die Möglichkeit, Handlungen der Hilfs- personen dem Beschuldigten als Alleininhaber der Zahnarztpraxis anzurechnen, zumal Planung der Behandlung, Offerte und Bezahlung über den Beschuldigten erfolgt sind. Hierbei ist im Übrigen auch auf die Aussagen des Beschwerdeführers als Auskunftsperson vom 8. Mai 2023 (act. 947) zu verweisen. e) Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die in lit. a bis c vorstehend erwähnten Beweiserhebungen bereits am 15. Februar 2024 bei der Staatsanwaltschaft beantragt hat (vgl. act. 309 f.), was jedoch mit Verfügung vom 20. Juni 2024 unter Hinweis darauf, dass das Gutachten vom 21. Dezember 2023 eine sorgfaltspflichtwidrige zahnärztliche Behandlung verneint habe, zufolge Unerheblichkeit abschlägig behandelt worden ist (vgl. act. 319 f.). Nachdem vorstehend in Erw. II.6.2.3.1 lit. be festgestellt worden ist, dass allein gestützt auf das Gutachten das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung nicht verneint werden darf, wirft der Beschwerdeführer auf S. 3 der replizierenden Stellungnahme vom 6. November 2024 der Staatsanwaltschaft zu Recht eine Nichteinhaltung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO vor. Damit trifft auch nicht die vorgenannte Auffassung der Anklagebehörde zu, wonach sich im Hinblick auf die Feststellungen des Sachverhalts ergänzende Beweiserhebungen bzw. Befragungen als unerheblich erweisen würden. f) Schliesslich weist der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der lückenhaften Dokumentation der bei jenem durchgeführten Behandlungen wie auch mit der fehlenden Berufsausübungsbewilligung des Beschuldigten auf S. 6-8 der Beschwerde vom 18. Oktober 2024 und auf S. 3 der replizierenden Stellungnahme vom 6. November 2024 berechtigterweise darauf hin, dass neben dem Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung auch derjenige des Betruges gemäss Art. 146 aStGB im Raum steht, ist doch Stand heute nicht auszuschliessen, dass die Dokumentation der Behandlung des Beschwerdeführers bewusst lückenhaft geführt worden sein könnte, um strafbare Handlungen zu vertuschen (vgl. vorstehend Erw. II.6.2.3.4 lit. ba und bb). Eine solche Vertuschung liesse sich denn auch gut in das oben beschriebene, auffällige Verhalten des Beschuldigten einbetten. Dass der Beschuldigte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht den Beschwerdeführer über gewisse Tatsachen arglistig getäuscht und der Beschwerdeführer infolge dessen eine Vermögensdisposition durch Zahlung der Zahnarztrechnungen vorgenommen sowie letztlich einen Vermögensschaden davongetragen haben könnte, ist zumindest im Sinne eines Tatverdachts nicht von der Hand zu weisen. Der Auffassung des Beschuldigten auf S. 2 der Stellungnahme vom 31. Oktober 2024, wonach der Beschwerdeführer nicht vom Beschuldigten behandelt worden sei, weshalb auch kein Irrtum vorliegen könne, kann damit nach dem bisherigen Ermittlungsstand gerade nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft selbst legt auf S. 4 der Stellungnahme vom 29. Oktober 2024 unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGer 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4, 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1 und 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2) sowie die Lehre ( André Vogelsang , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 309 N 23) dar, dass für eine Verfahrenseröffnung nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO ein "mittlerer Verdacht", d.h. "erhebliche Gründe", die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen, vorliegen müssen, mithin ein qualifizierter und damit hinreichender Tatverdacht erforderlich ist. Genau die Annahme eines solchen drängt sich in casu in Berücksichtigung der gesamten vorgenannten Umstände auch auf, weshalb anders als nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft auf S. 5 der Stellungnahme vom 29. Oktober 2024 sehr wohl tatsächliche Hinweise auf eine strafbare Handlung bezüglich einer betrügerischen Handlung, welche eine Verfahrenseröffnung hätten rechtfertigen können, vorliegen. Angesichts dessen wäre die Staatsanwaltschaft in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO zudem verpflichtet gewesen, weitere Tatbestände wie insbesondere denjenigen des Betruges zu prüfen, zumal es sich auch beim Betrug um ein schweres Delikt handelt und darüber hinaus schwierige Abgrenzungsfragen wie diejenige betreffend das Vorliegen von Arglist zu prüfen sind. 6.2.4 Aus den vorstehenden Ausführungen in Erw. II.6.2.3 resultiert demnach zusammenfassend was folgt: 6.2.4.1 Gestützt auf die bisherigen Ermittlungen, d.h. insbesondere die gutachterlichen Schlussfolgerungen vom 21. Dezember 2023, sowie die derzeit bestehenden Verdachtsmomente liegen aktuell derart ernsthafte Zweifel tatsächlicher und rechtlicher Natur vor, dass weder von einem nicht weiter erhärteten Tatverdacht i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO noch von einem fehlenden Straftatbestand i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ausgegangen werden kann. Abgesehen davon ist nach derzeitigem Ermittlungsstand noch gar kein liquider bzw. spruchreifer Sachverhalt gegeben. Aus diesen Gründen verbietet sich zum jetzigen Zeitpunkt eine definitive Verfahrenserledigung durch Einstellung und es hat vielmehr eine Fortsetzung der Untersuchung zu erfolgen. Hierbei hat die Staatsanwaltschaft eine einwandfreie, umfassende und neutrale Ermittlung des Sachverhalts im Rahmen der gesetzlichen und technischen Möglichkeiten vorzunehmen, und zwar mit geeigneten, erforderlichen und verhältnismässigen Beweiserhebungen, auch wenn sich in Fällen wie dem vorliegenden die Beweisermittlung schwierig und anspruchsvoll gestaltet. Wie vorstehend ausgeführt, kommen als Beweismittel bzw. Zwangsmassnahmen ein zweites Sachverständigengutachten gemäss Art. 182 ff. StPO, Einvernahmen weiterer Personen gemäss Art. 142 ff. StPO, Schriftproben gemäss Art. 262 StPO, Hausdurchsuchungen gemäss Art. 244 f. StPO sowie Durchsuchungen von Aufzeichnungen gemäss Art. 246 ff. StPO in Frage, wobei aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Beschuldigten unter Umständen die internationale Rechtshilfe gemäss Art. 54 ff. StPO in Anspruch genommen werden müsste. Erst wenn diese Ermittlungsansätze vollumfänglich ausgeschöpft sind, kann die Untersuchung abgeschlossen werden und wird die Staatsanwaltschaft in der Lage sein, im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens zu beurteilen, ob sich ein allfälliger Anfangsverdacht erhärtet hat oder nicht bzw. ob der Tatbestand einer Strafnorm erfüllt ist oder nicht, wobei die Anklagebehörde im Rahmen der vorzunehmenden Prüfung den Grundsatz "in dubio pro duriore" konsequent zu beachten hat, wie dies der Beschwerdeführer auf S. 10 der Beschwerde vom 18. Oktober 2024 zutreffend fordert. Damit erweist sich die Beschwerde vom 18. Oktober 2024 hinsichtlich der Verfahrenseinstellung vom 7. Oktober 2024 als sachlich begründet, sind doch seitens der Staatsanwaltschaft sowohl fehlerhafte Feststellungen des Sachverhalts i.S.v. Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO als auch Rechtsverletzungen i.S.v. Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO festzustellen. Daher ist die Beschwerde gutzuheissen und dem Rechtsbegehren 1 entsprechend die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2024 aufzuheben sowie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO). 6.2.4.2 Heisst die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (vgl. Art. 397 Abs. 3 StPO). Die Beschwerde gegen eine Einstellung seitens der Staatsanwaltschaft wird gutgeheissen, weil die Untersuchung formell nicht korrekt oder materiell nicht vollständig durchgeführt worden ist, weil zugunsten der beschuldigten Person der Sachverhalt falsch gewürdigt oder weil die rechtliche Subsumtion unrichtig vorgenommen worden ist. Ein Weisungsrecht ist in diesem Fall im Interesse der Verfahrenseffizienz. Unter das Weisungsrecht kann sowohl die Anordnung weiterer Ermittlungen oder Untersuchungshandlungen fallen als auch sogar die Weisung, die Untersuchung in bestimmter Weise zum Abschluss zu bringen. Die Beschwerdeinstanz kann aber auch weitere Untersuchungshandlungen anordnen und der Vor- instanz je nach Ergebnis der Ermittlungen die Wahl der Abschlussart freistellen (vgl. Andreas J. Keller , a.a.O., Art. 397 N 10, u.a. mit Hinweis auf die Botschaft, S. 1313). Wie die vorstehenden Erwägungen gezeigt haben, hat die Anklagebehörde zu Unrecht das Verfahren betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung eingestellt. Angesichts dessen ist die Staatsanwaltschaft den Rechtsbegehren 2 und 3 des Beschwerdeführers folgend in Anwendung von Art. 397 Abs. 3 StPO anzuweisen, die erforderlichen Beweiserhebungen im Sinne von Erw. II.6.2.4.1 vorstehend vorzunehmen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ordentliche Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (vgl. Art. 428 Abs. 4 StPO). Die ordentlichen Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden in Anwendung von § 3 Abs. 6 sowie § 13 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (GebT; SGS 170.31) auf eine Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 festgelegt. Hinzu kommen Auslagen von CHF 50.00. Zufolge Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des Anfechtungsobjektes sind diese Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Ausserordentliche Kosten 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt in Rechtsbegehren 4 seiner Beschwerde vom 18. Oktober 2024 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. med. Regula Bauer-Kreutz als Rechtsbeiständin. Zur Begründung macht er geltend, Sozialhilfe zu beziehen und auf keine namhaften Vermögenswerte zurückgreifen zu können. Seine Rechtsbegehren erschienen überdies nicht aussichtslos. Auch sei die unentgeltliche Vertretung durch Dr. med. Regula Bauer-Kreutz, Rechtsanwältin, notwendig, um eine sachgerechte Rechtsvertretung zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer habe keine genügende Ausbildung absolviert, weshalb er nicht als Durchschnittsbürger gelte. Er stamme aus der Türkei und spreche nur gebrochen Deutsch, wobei ihm überdies das schweizerische Rechtssystem nicht ausreichend bekannt sei und er sowohl in medizinrechtlichen als auch in zahnmedizinischen Fragen ein Laie sei. Er verfüge mithin nicht über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten, um das Beschwerdeverfahren eigenständig zu führen. Aufgrund der Komplexität des Sachverhalts und der rechtlichen Bedeutung der Angelegenheit sei die Rechtsvertretung zwingend notwendig gewesen und es bestehe ein Anspruch auf angemessene Entschädigung, wozu insbesondere auch die Kosten der Rechtsvertretung zählten (vgl. S. 11 f. der Beschwerde vom 18. Oktober 2024). Der Beschwerdeführer legt seinem Gesuch eine Bestätigung des Bezugs von Sozialhilfe der Gemeinde N. vom 15. Oktober 2024 (Beilage 8), einen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 15. Oktober 2024 (Beilage 9), einen Auszug der Kontotransaktionen des Beschwerdeführers vom 18. April 2024 bis zum 15. Oktober 2024 (Beilage 10), seine Beschwerde an das Kantonsgericht vom 31. Oktober 2022 (Beilage 11) sowie den Beschluss des Kantonsgerichts vom 6. Dezember 2022 (Beilage 12), die beiden letztgenannten Beilagen im Zusammenhang mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Untersuchungsverfahren, bei. 2.2 Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Verfassungsnorm bezweckt, allen betroffenen Personen ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen (BGer 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.2.1, unter Hinweis auf BGE 141 I 70 E. 6.5; BGer 7B_196/2022 vom 25. August 2023 E. 3.1, je mit Hinweisen). Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess gewährt wird. Nach Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO erhält die Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Art. 136 Abs. 2 StPO die Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von den Verfahrenskosten (lit. b) sowie die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (lit. c). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 136 Abs. 3 StPO; BGer 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.2.2.). Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO notwendig, sofern der Betroffene seine Sache, auf sich allein gestellt, nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann, sodass ihm nicht zuzumuten ist, das Verfahren selbstständig zu führen (BGer 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.5). Eine Strafuntersuchung stellt in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte geschädigter Personen. Eine durchschnittliche Person sollte daher in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte in einem Strafverfahren selbst wahrzunehmen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verbeiständung dennoch notwendig ist, berücksichtigt das Bundesgericht neben dem Alter, der sozialen Lage, den Sprachkenntnissen sowie der psychischen und physischen Verfassung der geschädigten Person insbesondere auch die Schwere und die Komplexität des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (BGer 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.2.3, unter Hinweis auf BGE 123 I 145 E. 2b/bb und 3b; BGer 1B_523/2022 vom 29. Juni 2023 E. 3.1; 1B_638/2021 vom 10. März 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen). 2.3.1 Im vorliegenden Fall wurde bereits mit Beschluss des Kantonsgerichts 470 22 168 vom 6. Dezember 2022 festgestellt, dass der Beschwerdeführer mittellos ist und seine Durchsetzung der Zivilklage aufgrund der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe nicht aussichtslos erscheint, weshalb ein grundsätzlicher Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bejaht wurde (vgl. vorgenannter Beschluss Erw. 3.2). Die Frage des Anrechts auf die Bestellung eines Rechtsbeistandes bejahte das Kantonsgericht an genannter Stelle ebenfalls und führte in Erw. 3.4 aus: "Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren augenscheinlich mit komplexen tatsächlichen und rechtlichen Fragen konfrontiert. Namentlich geht es darum, den kausalen Zusammenhang zwischen der erfolgten Behandlung und dem geltend gemachten Schaden zu beweisen, zu beziffern und zu belegen (…) Die Frage, ob es dem Beschwerdeführer aufgrund möglicher Sprachdefizite bzw. fehlender Schulbildung an der Eignung zur Selbstverteidigung mangelt, kann vorliegend offenbleiben, da sich, wie dargelegt, im vorliegenden Fall Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellen, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen und den Sachverstand eines durchschnittlichen Laien übersteigen. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, Schadenersatz und Genugtuung ohne anwaltliche Unterstützung geltend zu machen. Der Beschwerdeführer ist durch das beanzeigte Delikt in schwerer Weise betroffen. Es handelt sich nicht um einen überschaubaren Lebenssachverhalt. Vielmehr erweist sich vorliegend der Beizug eines Rechtsbeistandes zur Wahrung der Interessen des Privatklägers im Sinne des Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO als angezeigt". Das Kantonsgericht stellt fest, dass sich an der Sach- und Rechtslage seit dem vorgenannten Beschluss des Kantonsgerichts vom 6. Dezember 2022 nichts geändert hat. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse ist mithin die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers belegt, die Durchsetzung seiner Zivilklage erscheint – umso mehr angesichts der vorliegend erfolgten Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 7. Oktober 2024 – als nicht aussichtslos und der Beizug eines Rechtsbeistandes ist als notwendig zu qualifizieren. Aus den vorgenannten Gründen ist auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege für den Beschwerdeführer als Privatkläger unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. med. Regula Bauer-Kreutz als Rechtsbeiständin zu gewähren. 2.3.2 Was die Höhe der Entschädigung betrifft, so richtet sich diese nach der basellandschaftlichen Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO; SGS 178.112). Beansprucht eine Anwältin oder ein Anwalt im Prozess eine Parteientschädigung für die auftraggebende Person, ist dem Gericht die Honorarrechnung spätestens in der Hauptverhandlung, in Beschwerdeverfahren mit der letzten Rechtsschrift einzureichen, ansonsten das Gericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen kann (§ 18 Abs. 1 TO). Die gleiche Pflicht obliegt der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei bei Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. § 18 Abs. 2 TO). In casu hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit ihrer letzten Rechtsschrift, der replizierenden Stellungnahme vom 6. November 2024, keine Honorarnote eingereicht. Es ist ihr daher nach Ermessen des Gerichts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Staatskasse auszurichten. Angesichts der Schwierigkeit und des Umfangs des vorliegenden Falles erscheint eine Entschädigung von pauschal CHF 1'600.00 inklusive Auslagen zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (= CHF 129.60), somit insgesamt CHF 1'729.60, als angemessen. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ist somit eine Entschädigung im Umfang des genannten Betrages aus der Staatskasse auszurichten. Demnach wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde vom 18. Oktober 2024 wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom

7. Oktober 2024 in Bezug auf den Beschwerdeführer aufgehoben und die Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung im Sinne der Erwä gungen (als Weisung gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO) an jene zurück- gewiesen . 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.00, beinhaltend eine Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten des Staates. 3. 4. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Beschwerdeführer als Privatkläger und unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. med. Regula Bauer-Kreutz als Rechtsbeiständin wird dieser eine pauschale Entschädigung von CHF 1'600.00 zuzüglich 8.1% MWSt (= CHF 129.60), somit insgesamt CHF 1'729.60, aus der Staatskasse ausgerichtet. (Mitteilung) Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Dieser Entscheid ist rechtskräftig.